Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit kann selbst neben einer vollschichtigten Berufstätigkeit die Obliegenheit bestehen, an den Wochenenden etwas hinzuzuverdienen, wenn ansonsten der Regelbedarf minderjähriger Kinder nicht gesichert werden kann. Der gesteigert Unterhaltspflichtige kann sich dieser Obliegenheit nicht durch Hinweis auf ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot entziehen, denn der Arbeitgeber ist gehalten, auf schutzwürdige familiäre Belange seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Das Oberlandesgericht Dresden entschied hier bereits im Jahre 2005 und zeigt wie strenge Maßstäbe beim (Mindest-)Kindesunterhalt angelegt werden. - Oberlandesgericht Dresden, 21. Zivilsenat, 22 UF 22/05

27.08.2007
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