Häufig ist das Umgangsrecht eines Elternteils Streitgegenstand vor Familiengerichten. Es kommt in der Praxis nicht selten vor, dass das Kind selbst hierzu nicht angehört wird. Umso jünger das Kind ist,desto weniger ist dies der Fall. Das OLG Naumburg hat nun entschieden, dass die Kindesanhörung auch bei Umgangsrechtsverfahren grundsätzlich zu erfolgen hat ( Az. 3 UF12/07; §50 b Abs. 3 S. 1 FGG). Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom März 2007 (1 BvR 156/07) weiter präzisiert: schon bei einem dreijährigen Kind sollte unbedingt eine Anhörung erfolgen. Der Kindeswille muss insofern durch den Richter ermittelt werden.
Rechtsanwalt A. Sagsöz,
Fachanwalt für Familienrecht - Bonn