Vorsicht vor Ausschlagung aus allen Berufungsgründen.

Familie und Ehescheidung
17.02.2012599 Mal gelesen
Ein Erbe auszuschlagen kann sinnvoll sein, wenn die Schulden höher sind als die Vermögensbestände. Vorsicht geboten ist aber bei einer so genannten „Ausschlagung aus allen Berufungsgründen“. Es wird oft übersehen, dass eine Erbenstellung auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einem Testament beruhen kann. Die Ausschlagung sollte daher ausdrücklich auf den jeweiligen Berufungsgrund beschränkt werden, anderenfalls droht der Verlust der gesamten Erbschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund:

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem nach dem Tod der Eltern die gesetzliche Erbfolge zu Gunsten der drei Kinder zu jeweils gleichen Teilen eintrat. Ein Sohn war allerdings davon ausgegangen, dass ein privatschriftliches Testament der Eltern, in dem seine beiden Geschwister als Erben eingesetzt worden waren, gültig sei. Daher schlug er die Erbschaft "aus jedem Berufungsgrund" aus. Da das Testament ungültig war, trat jedoch die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Nun hatte der Sohn allerdings keine Möglichkeit mehr, seine Ausschlagung wegen Irrtums anzufechten. Schlage ein Erbe die Erbschaft "aus allen Berufungsgründen" aus, bringe er damit zum Ausdruck, dass er die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen wolle. Dies betreffe sowohl die bekannten als auch die unbekannten Berufungsgründe. Daher sei eine solche Erklärung nicht wegen Irrtums anfechtbar: Sie zeige, dass dem Ausschlagenden der konkrete Berufungsgrund gleichgültig sei. Mangels Anfechtungsrechtes sei der Sohn somit aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschieden.

 

Auch vor einer voreiligen Ausschlagung zum Beispiel wegen nur vermuteter Nachlassüberschuldung muss gewarnt werden. Der Erbe hat hier auch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. In jedem Fall sollte man sich mit einem im Erbrecht kundigen Anwalt beraten.

 

Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Februar 2011 (AZ: 15 W167/10)