Kostenaufhebung

Familie und Ehescheidung
12.12.2011896 Mal gelesen
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Dieser Satz findet sich in nahezu jedem Scheidungsbeschluss (vormals Scheidungsurteil). Damit ist gemeint, dass jeder Ehegatte seine Rechtsanwaltskosten - gleich in welcher Höhe - selbst trägt und nur die Gerichtskosten hälftig zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden.

Da der Ehegatte, der den Scheidungsantrag (zuerst) gestellt hat, einen Gerichtskostenvorschuss schon in Höhe der voraussichtlichen Kosten einzahlen muss, kann er dann von dem anderen Ehegatten nach der Scheidung die Erstattung der Hälfte verlangen.

Die Kostenaufhebung ist auch deshalb von Vorteil, weil Anträge in der Scheidung ohne Kostenrisiko eingereicht werden können. Sonst gilt: Wer verliert, zahlt alles, wer gewinnt zahlt nichts.

Anders im Scheidungsverfahren: Hier kann z.B. der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung eingeklagt werden und der Ehegatte muss nicht fürchten, die Rechtsanwaltskosten des anderen noch zahlen zu müssen, wenn er den Prozess dann doch verliert.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt bundesweit