Werden Unterhaltsansprüche gegen einen Selbständigen geltend gemacht, so ist eine konkrete Berechnung oft schwierig, weil das Einkommen des Selbständigen häufig stark schwankt.
Deshalb -so die einhellige Rechtsprechung- ist das Einkommen grundsätzlich nach einem mehrjährigen Jahresdurchschnitt zu errechnen. Der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in aller Regel der Durchschnitt dreier aufeinanderfolgender Jahre, und zwar der letzten drei Jahre vor dem zu entscheidenden Zeitraum, heranzuziehen ist. So soll verhindert werden, dass der selbständige Unterhaltspflichtige "schnell" Investitionen tätigt, die seinen Gewinn schmälern.
Derjenige, der Unterhalt verlangt, sollte darauf achten, dass versteckte Einkünfte, die über den Betrieb laufen, auch einkommenserhöhend bei der Unterhaltsberechnung anzusetzen sind, wie z.B. Telefonkosten, Privatnutzung des Firmenwagens etc. . Bei Investitionen ist zu überprüfen, ob diese wirklich notwendig waren oder nur getätigt wurden, um das unterhaltsrelevante Einkommen zu schmälern.