- (Oberlandesgericht Köln 4 UF 213/ 05 - AG Bonn)
Der Ehegatte, welcher nachehelichen Unterhalt beansprucht, kann derRechte verlustig werden, wenn er/ sie in einer neuen, gefestigten und - eheähnlichen Partnerschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch verwirkt gemäß § 1579 Ziff. 7 BGB.
Im Beispielsfall des OLG Köln hatte die Klägerin und Unterhaltsberechtigte bereits während der Ehezeit eine intime Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen. Aus der Verbindung sind später zwei weitere Kinder hervorgegangen. Die Klägerin kannte den neuen Partner bereits seit Juli 2001. Es stand zur Überzeugung des Gerichts fest, daß die Klägerin mit dem neuen Partner jedenfalls seit 2,5 Jahren nach außen den Eindruck erweckte, daß sie wie ein Ehepaar mit ihm zusammenlebte.
Eine verfestige Lebensgemeinschaft kann nach OLG Köln dann angenommen werden, wenn in den Zeitraum von ca. 2, 5 Jahren Phasen der Distanzierung mit getrennten Wohnungen - aber ohne Abbruch der Beziehung- fallen. Formale Ummeldungen sprachen hiernach auch nicht von vorneherein gegen ein Zusammenleben mit der unterhaltsberechtigten Klägerin.
Ein wichtiges Indiz für die Verfestigung einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft war hier die Aufnahme einer intimen Beziehung, aus der sodann zwei Kinder hervorgingen. Ebenso war hier ein weiteres Indiz die Nutzung eines gemeinsamen PKW.
Der Verwirkungstatbestand führte zum Verlust des nachehelichen Unterhaltsanspruchs.