Familienrecht Bonn: Auswanderung eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind bei getrennt lebenden Eltern (BGH, Beschluss vom 16.03.2011- XII ZB 407/11

Familie und Ehescheidung
10.08.2011903 Mal gelesen
Auch bei einem von uns aktuell betreuten Fall ist folgende Situation Gegenstand einer Gerichtsverhandlung: der Umzug eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in das Ausland.

Mit der Frage, wie die Auswanderung eines Elternteils zu beurteilen ist, hatte sich auch der BGH in seinem Beschluss vom 16.03.2011 zu befassen. Im konkreten Fall stritten die Eltern um das alleinige Sorgerecht für ihre gemeinsame Tochter. Die Eltern lebten als die Tochter geboren wurde in Frankreich, die Mutter besitzt die deutsche, der Vater die französische Staatsbürgerschaft. Es kam zur Trennung der Eltern und die Mutter zog mit der Tochter zurück nach Deutschland. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückkehr der Mutter mit der gemeinsamen Tochter die Erziehungseignung der Mutter in Frage stellen kann. Nach Ansicht des BGH war dies vorliegend nicht der Fall. Die Motive eines Elternteils für seine Auswanderung bzw. sein Wunsch in die Heimat zurückzukehren stünden grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Familiengerichte. Die Familiengerichte könnten nicht die allgemeine Handlungsfreiheit des Elternteils einschränken und ihm auch nicht seine Ausreise untersagen. Verfolge der Elternteil mit der Auswanderung allerdings (auch) den Zweck, den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu vereiteln, stelle dies die Erziehungseignung des Elternteils in Frage. Im vorliegenden Fall war eine solche Zielsetzung der Mutter allerdings vom Beschwerdegericht nicht positiv festgestellt worden und erschien nach Ansicht des BGH angesichts des tatsächlich praktizierten Umgangs auch ausgeschlossen.

Bei Rückfragen stehen wir auch gerne telefonisch zur Verfügung. 

Fachanwalt f. Familienrecht: Rechtsanwalt Sagsöz 

 

Quelle: BGH, Beschluss vom 16.03.2011 - XII ZB 407/10 (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 185, 272 = FamRZ 2010, 1060 Rn. 23 f.)