Zeitweise oder für immer blockiert?

Familie und Ehescheidung
12.07.2011575 Mal gelesen
Was passiert, wenn ein Mieter verstirbt, Erben unbekannt sind mit einem Mietobjekt?

Sachverhalt:  OLG Köln 10.12.2010, 2 Wx 198/10

Der Mieter einer Wohnung ist verstorben; mögliche Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen. Da der Vermieter wieder seine Wohnung übernehmen und weiter vermieten wollte, beantragte er für den vorliegenden Fall die "Einrichtung einer Nachlasspflegschaft", § 1960 BGB. Der Rechtspfleger wies diesen Antrag als unbegründet zurück.

 

Das OLG Köln war anderer Meinung:

Danach ist die Bestellung eines Nachlasspflegers nach § 1961 BGB nicht auf die Fälle beschränkt, dass ein Gläubiger seine Ansprüche gegen einen Nachlass sogleich gerichtlich geltend machen möchte. Vielmehr sei - so das Gericht - anerkannt, dass es genügen würde, wenn ein Gläubiger nur notfalls den Prozessweg beschreiten würde, wenn zuvor mit einem Gegner gütlich verhandelt und er zur außerordentlichen Erfüllung des Anspruches des Gläubigers bewegt werden sollte.

 

Hinweis:

Die Entscheidung überzeugt, da damit eine rasche Lösung des "Mietproblems" durch die Einsetzung einer Nachlasspflegschaft ermöglicht wird.