Scheidungsurteil aus dem Ausland - anerkennungsfähig in der BRD ? @ Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

Familie und Ehescheidung
25.05.2011 813 Mal gelesen
Nach den allgemeinen Grundsätzen entfalten Urteile grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind.

Jedem Staat steht es frei, ob er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend (sog. "hinkende Ehe"). Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam gelöst sein, bedarf es der Anerkennung. Grundlage hierzu bildet der § 107 FamFG. Sachlich zuständig für die Anerkennungsentscheidung ist grundsätzlich die Justizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In NRW ist die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts, wenn einer der Ehegatten der geschiedenen Ehe zum Zeitpunkt des Anerkennungsantrags seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der Eheschließung. 

Achtung: Die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag.

Antragsberechtigt ist neben den betroffenen Ehegatten jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, Erben). Auch den Rentenversicherungsanstalten steht ein eigenes Antragsrecht zu.  Die Register sind, so lange die ausländische Entscheidung nicht anerkannt ist und deshalb in der BRD  keine Wirkung entfaltet, nicht unrichtig, wenn als Familienstand "verheiratet" eingetragen ist.

Die Anerkennungs- wie auch die Nichtanerkennungsfeststellung der Landesjustizverwaltung bindet alle Gerichte und Behörden in Deutschland, § 107 Abs. 9 FamFG. Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich rückwirkend auf den Zeitpunkt der ausländischen Lösung des Ehebandes als geschieden. Die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG erstreckt sich ausschließlich auf die Lösung des Ehebandes. Eventuelle in der ausländischen Entscheidung getroffene Regelungen zu Scheidungsfolgesachen werden nicht berührt.

Gegen den Feststellungsentscheid der Landesjustizverwaltung kann ein Antrag auf gerichtliche Überprüfung  gestellt werden.

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Verfasser Rechtsanwalt Sagsöz