Ein Kind hat keinen Anspruch gegenüber seinem barunterhaltspflichtigen Elternteil keinen Anspruch auf die hälftige Zahlung von Sonderbedarf bei Klassenfahrten.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem und wies den Antrag des Schülers auf Verfahrenskostenhilfe ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Klassenfahrten und Schüleraustauschprojekte keinen Sonderbedarf darstellen würden. Sie seien vielmehr rechtzeitig planbar. Zudem fehle auch die unterhaltsrechtliche Notwendigkeit für das Schüleraustauschprojekt. Das Kostenvolumen für die Reise nach China sei derart hoch, dass ohnehin nur wenige Schüler das Angebot in Anspruch nehmen könnten (OLG Hamm, II-2 WF 285/10).
RA Sagsöz