Die Kosten folgen der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Diese Kostenentscheidung gründet auf der Annahme, die im Anordnungsverfahren PKV entstandenen Kosten würden als Teil der Kosten der Hauptsache gelten (§ 620 g ZPO). Gestützt wird diese Annahme auf die Bemerkung von Thomas-Putzo (Anmerkung 6 zu § 620 g ZPO),
...dass nur die Kosten eines erfolglosen Antrags nach dem Ermessen des Gerichts anders als die Kosten des Hauptsacheverfahrens einer Partei auferlegt werden können, und dass nur dies die Verweisung auf § 96 ZPO bedeute"...
§ 620 g ZPO (und dementsprechend auch die Kommentierung bei Thomas-Putzo) darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden, darf nicht nur gelesen werden in Verbindung mit dem in § 620 g ZPO ausdrücklich aufgeführten § 96 ZPO; sondern auch mit dem § 93 a ZPO.
Das Gericht hebt in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle im Scheidungsverfahren die Kosten gegeneinander auf. Wenn die Kostenentscheidung sich ohne weiteres auch auf das Anordnungsverfahren "Prozesskostenvorschuss" erstreckte und dementsprechend auch dort die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, hätte das Gericht bereits den § 93 a Abs. 1 Nr. 2 übersehen - um nicht zu sagen, verletzt -, indem es eine unbillige Kostenverteilung vorgenommen hat.
Die Kostenverteilung nach Satz 1 (Kostenaufhebung) erscheint als unbillig mit Blick darauf, daß der Antragsgegner im Anordnungsverfahren unterlegen ist.
§ 93 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO erwähnt zwar nicht die Anordnungen (als Folgesachen), sondern nur die in § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 8 bezeichneten Angelegenheiten.
Diese "Lücke" aber wird durch § 620 g ZPO und dem Hinweis auf § 96 ZPO geschlossen, nach dem die in § 93 a Abs. 1 Nr. 2 nicht erwähnten Folgesachen (einstweilige Anordnungen) eben nicht (!!!) zwangsläufig der Kostenformel nach § 93 a Abs. 1 unterliegen, sondern wonach im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 93 a ZPO das Gericht hinsichtlich der einstweiligen Anordnung explizit (!!!) gemäß § 620 g ZPO auch den § 96 ZPO berücksichtigen muß, also dem Umstand Rechnung zu tragen hat, daß der Antragsgegner im Anordnungsverfahren PKV völlig unterlegen ist, er dieses Verfahren durch Verweigerung von Prozeßkostenvorschuß (= Unterhalt (!!)) auf außergerichtlicher Basis erst notwendig gemacht hat.
Die Bemerkung von Thomas-Putzo (Anmerkung 6 zu § 620 g ZPO),
"nur die Kosten eines erfolglosen Antrags nach dem Ermessen des Gerichts anders als die Kosten des Hauptsacheverfahrens einer Partei auferlegt werden können, und dass nur dies die Verweisung auf § 96 ZPO bedeute",
unterschlägt, dass § 96 ZPO nicht nur von erfolglosen Angriffsmitteln spricht, sondern auch von erfolglos gebliebenen Verteidigungsmitteln.
Wenn der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ein Angriffsmittel ist, dann ist der Antrag, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung zurückzuweisen, ein Verteidigungsmittel.
Die erfolglosen Angriffs- und Verteidigungsmittel aber sind in § 96 ZPO gleichwertig genannt.
Wenn man zur Kenntnis nimmt, dass Thomas-Putzo das erfolglose Verteidigungsmittel schlicht unterschlagen hat, muss man gerade mit seiner Kommentierung (Anmerkung 6 zu § 620 g ZPO) davon ausgehen, dass, hätte er auch dies berücksichtigt, er dazu dieselbe Schlussfolgerung gezogen hätte, dass nämlich derjenige, der sich erfolglos gegen den von ihm provozierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Prozesskostenvorschuss = Unterhalt) verteidigt, die Kosten dieses Anordnungsverfahrens zu tragen hat, und insoweit über §§ 620 g, 93 a Abs. 1 Nr. 2, 96 ZPO eine billige Kostenentscheidung nur die Folge haben kann, dass dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Rechtsstreits (Anordnungsverfahren PKV) aufzuerlegen sind.
a) der Antragsgegner außergerichtlich die Zahlung von Prozesskostenvorschuss verweigert,
b) er ein Anordnungsverfahren PKV notwendig macht, er
c) in diesem Verfahren vollständig unterliegt, und
d) alsdann die Antragstellerin im Unterhalts-Hauptsache-Prozess teilweise unterliegt (beispielsweise, weil der Mann zwischenzeitlich nichtehelicher Vater von Drillingen geworden ist) oder mit der Scheidung die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, sie auch nur einen Bruchteil der Kosten des Anordnungsverfahrens zu tragen hätte. Dafür gibt es keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund.
Im Gegenteil, es wäre der Grundgedanke des § 93 d ZPO entsprechend heranzuziehen.