Das Allerneuste zum nachehelichen Unterhalt

Familie und Ehescheidung
24.11.2010 1775 Mal gelesen
Erneut hat der BGH seine beiden Kriterien zum nachehelichen Aufstockungsunterhalt, die "ehebezogenen Nachteile" und die "nacheheliche Solidarität" näher definiert. Der volle Wortlaut kann aus der Datenbank des BGH ausgedruckt werden. Dieser Hinweis ist wichtig, um so den Beitrag des Kollegen Sagsöz vom 22.11.10 zu ergänzen.

Eine Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH bietet das Urteil vom 08.10.2010 (XII ZR 202/08). Es geht hierbei allein um den sog. Aufstockungsunterhalt, d.h. den Unterhalt, der geschuldet wird, wenn die Betreuung der Kinder eine Ganztagstätigkeit der Frau möglich macht (etwa wenn das jüngste Kind 10 -12 Jahre alt ist, je nach individuellem Fall). Dieser Unterhalt, der "grundsätzlich unbefristet geschuldet" ist, ist zu begrenzen, wenn eine unbegrenzte Zahlung "unbillig" wäre. Für die Billigkeit gibt es zwei Kriterien, die "ehebedingen Nachteile" und "die nacheheliche Solidarität".

Zur Bestimmung der ehebedingten Nachteile ist fiktiv abzuschätzen, wie die Ehefrau beruflich ohne Kindererziehung und Haushaltsführung da stünde (wörtlich in der Entscheidung:"Ein ehebedingter Nachteil ergibt sich in der Regel daraus, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich nicht die Einkünfte erzielt, die er ohne Ehe und Kindererziehung erzielen würde").

Bei der nachehelichen Solidarität wird auf den Grad der "wirtschaftlichen Verflechtung" abgestellt, der "insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt". Der BGH hebt hervor, dass insbesondere durch die Dauer der Ehe (im entschiedenen Fall 23 Jahre) die wirtschaftliche Verflechtung und damit die nacheheliche Solidarität an Bedeutung gewinnt. Gegebenenfalls (es ist immer auf eine Einzelfallprüfung abzustellen) kann auch eine Befristung gänzlich unbillig sein.

 

Seitens unterhaltsbedürftiger Frauen wird dieses Urteil begrüßt werden.

 

RA Arnold
Fachanwalt für Familienrecht