Antrag auf Prozesskostenhilfe - zum eigenen Recht kommen

Familie und Ehescheidung
24.11.20101032 Mal gelesen
Oft sieht man von einem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ab. Ein fataler Fehler im Zivilprozess.

Weil man meint, sich keinen Anwalt leisten zu können, wird nicht selten auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte verzichtet.

Diese Fehleinschätzung beruht darauf, dass es in den Köpfen immer noch verankert ist, nur die Empfänger staatlicher Leistungen oder Mittellose (frühere Bezeichnung der PKH: Armenrecht) könnten Prozesskostenhilfe erhalten. Es kann aber auch jeder normal verdienende Bürger in den Genuss von PKH kommen, wenn er die Verfahrenskosten nicht bestreiten kann, oder seinem Einkommen Belastungen gegenüberstehen, die zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können. Dazu zählen z.B. hohe Miete, Kreditverbindlichkeiten oder Unterhaltspflichten. Daher macht es bei Vorliegen der Voraussetzungen Sinn, einen Antrag auf PKH zu stellen.

Diese Information ist wichtig, weil unter anderem im Mietrecht oder bei Verkehrsunfällen sehr schnell hohe Streitwerte, Anwalts- und Gerichtsgebühren entstehen können, die nicht oder nur teilweise von Rechtsschutzversicherungen gedeckt werden - sofern man überhaupt rechtsschutzversichert ist.

Wird PKH gewährt, erstattet der Staat ganz oder teilweise die Kosten des Verfahrens, kann allerdings die Auflage aussprechen, dass der bevorschusste Betrag ganz oder teilweise in Raten zurückgezahlt wird.

Zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind folgende Voraussetzungen notwendig: Der beabsichtigte Prozess darf nicht mutwillig oder aussichtslos sein und der Antragsteller muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können.

Gerade als Beklagter muss man in einem Prozess reagieren, dann ist die Absicherung der eigenen Anwaltskosten und der Gerichtskosten wichtig. Allerdings werden die Kosten des gegnerischen Anwalts nicht erstattet.

Zu den Anwaltskosten im Strafverfahren lesen Sie bitte meinen Artikel "Kosten des Anwalts und Strafverteidigers im Strafverfahren".

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

e-mail: kanzlei@rechtsanwalthesterberg.de