Scheidung: Was wird aus der Ehewohnung?

Familie und Ehescheidung
11.11.2010775 Mal gelesen
Berlin, den 11.11.2010: Eine Trennung der Ehepartner führt spätestens mit der Scheidung dazu, dass geklärt werden muss, was aus der gemeinsamen Mietwohnung wird. Die Kanzlei Gansel Rechtsanwälte informiert Sie dazu.

Nutzungserfordernis ist ausschlaggebend
Das Gesetz - § 1568a Abs. 1 BGB - bestimmt, dass derjenige Ehepartner Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung hat, der auf deren Nutzung angewiesen ist. Soweit Kinder vorhanden sind, spielt deren Wohl dabei eine ausschlaggebende Rolle. Aber auch die Lebensverhältnisse der Ehepartner sind zu berücksichtigen. Das betrifft insbesondere das Alter, den Gesundheitszustand sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein weiterer Aspekt für die Entscheidung über das Verbleiben in der Wohnung kann die Nähe zum Arbeitsplatz sein oder aber auch einvernehmlich aufgenommene pflegebedürftige Familienangehörige.
Hinweis: Zur Ehewohnung gehören auch der Keller, die Garage oder der Fitnessraum. Dagegen zählen Räume, die überwiegend beruflich oder gewerblich genutzt werden, nicht zur Wohnung.

Anpassung des Mietvertrages
Einigen sich die Ehepartner nicht, kann eine richterliche Überlassungsentscheidung nach § 1568a Abs. 3 Nr. 2 BGB über die Wohnung eingeholt werden. Der Ehepartner, dem die Wohnung überlassen wird, setzt mit Rechtskraft dieser Entscheidung das Mietverhältnis alleine fort. Ansonsten lässt sich durch eine gemeinsame Mitteilung der Ehegatten gem. § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB der Mietvertrag an die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse anpassen.

Folgen der Änderung des Mietverhältnisses
Bei der Änderung des Mietverhältnisses infolge von Trennung und Scheidung gilt grundsätzlich der Inhalt des ursprünglichen Mietvertrages fort. Das Mietverhältnis ändert sich also nur bezüglich der Person des Mieters. Der ausgeschiedene Ehepartner und bisherige (Mit)Mieter haftet für alle bis zu seinem Ausscheiden bereits fälligen Ansprüche.
Der Vermieter hat ein Sonderkündigungsrecht, wenn er einen wichtigen Grund - z.B. Störung des Hausfriedens, Beschädigung der Mietwohnung, Feindschaft zum Vermieter -  vortragen kann, sodass ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses allein mit diesem Mieter nicht zumutbar ist.

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Ines Felber
Fachanwältin für Familienrecht
Tel.: 030 226674-0
E-Mail: felber@gansel-rechtsanwaelte.de