BGH: Betreuungsunterhalt ab Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes – kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit –

Erbschaft Testament
23.07.20091523 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 17.07.2009, AZ: XII ZR 102/08 erneut festgestellt, dass der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann noch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes fortbesteht, wenn dies der Billigkeit entspricht.

Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB seit dem 01.01.2008 habe der Gesetzgeber den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestellt.
 
Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres habe der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren selbst erziehen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres stehe dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspreche.
 
Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.07.2009 erneut bestätigt, dass die gesetzliche Neuregelung regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit verlange. Vielmehr sei nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen und elternbezogenen Gründe auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.
 
(Quelle: BGH, AZ: XII ZR 102/08)
 

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