Das polnische Sozialversicherungssystem - Hinterbliebenenrente und Leistungen aus den offenen Pensionsfonds - Erbrecht aktuell: Stud. Jur. Ewa Trochimiuk, Rechtsanwälte Zorn Reich Wypchol Döring,

Erbschaft Testament
13.05.20092259 Mal gelesen
... Gießen, informiert:
Das Sozialversicherungssystem in Polen ist anders als das System in Deutschland. Anders muss aber nicht immer fremd bedeuten. In Polen existiert ein Drei-Säulen-System.
Die I. Säule wird von einem öffentlich-rechtlichen Träger - der Sozialversicherungsanstalt (Zak?ad Ubezpiecze? Spo?ecznych)- verwaltet. Die Teilnahme an dem System ist obligatorisch und die zukünftige Rente wird aus laufenden Beiträgen finanziert. Die II. Säule wird durch privatrechtliche Träger, sog. offene Pensionsfonds (otwarte fundusze emerytalne) verwaltet. Die Teilnahme am System ist wiederum obligatorisch für Bürger, die nach dem 01.01.1969 geboren sind. Nur die Bürger, die zwischen dem 01.01.1949 und dem 31.12.1968 geboren sind, können wählen, ob sie sich bei offenen Pensionsfonds versichern möchten. Die III. Säule wird, ähnlich wie die II. Säule durch private Träger- (indywidualne konto emerytalne) verwaltet. Der Beitritt zu diesem System erfolgt auf freiwilliger Basis.
 
Nach dem Tode eines Familienmitgliedes kann gegebenenfalls eine Geldleistung aus dem Sozialsystem an Hinterbliebene fließen, die nach deutschen Maßstäben nicht offensichtlich rentenberechtigt sind. Die Rente, die das gestorbene Familienmitglied aus der I. Säule (ZUS) bekommen hätte, ist jedoch nicht vererbbar. Hier kommt eine Hinterbliebenenrente in Frage. Sie steht berechtigten Familienangehörigen derjenigen Person zu, die zum Zeitpunkt ihres Todes über eine bereits festgestellte Altersrente, Erwerbsminderungsrente, verfügte bzw. die Voraussetzungen zur Erlangung einer dieser Leistungen erfüllte. Einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben grundsätzlich: eigene Kinder, Kinder des anderen Ehegatten, als Kinder angenommene Kinder bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres oder des 25. Lebensjahres. Die Hinterbliebenenrente wird in Höhe von 85% bis 95 % der Leistung, die dem Verstorbenen zustehen würde bzw. zustand, gezahlt, in Abhängigkeit davon, wie viele berechtigte Personen es gibt.
 
Als weitere Möglichkeit kommen Leistungen aus der II. Säule (OFE) in Betracht. Erbberechtigte Familienmitglied haben Anspruch auf Leistungen. Die Art der Auszahlung der Versicherung ist in Polen sehr umstritten. Nach der neuesten Rechtsprechung wird das Geld der hinterbliebenen Person grundsätzlich in zwei Raten ausgezahlt. Der erste Teil wird direkt ausgezahlt. Der andere Teil wird auf das persönliche Rentenversicherungskonto des Erbberechtigten überwiesen und erst in der Pensionszeit ausgezahlt. Kompliziert wird es, wenn der Erbberechtigte nicht in Polen rentenversicherungspflichtig ist.
 
Auch wenn man vom Erblasser die Versicherungsleistung nicht explizit zugewendet bekommen hat, gibt es ggf. die Möglichkeit, an das verbleibende Geld, zumindest anteilig, zu kommen.
 
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