Eigenhändiges Testament - Formwirksamkeit handschriftlicher Anweisungen auf einem Notizzettel

Erbschaft Testament
06.02.20091767 Mal gelesen

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 BGB).

Ob diese Formvorschrift bei einem handschriftliche verfassten und unterschriebenen Notizzettel des Erblassers mit der Anweisung an seine Ehefrau "anliegende" Unterlagen dem Notar zu geben, "damit der Erbschein für Dich augestellt werden kann" erfüllt ist, hatte das OLG München (Beschluss vom 25.09.2008) zu entscheiden. Die Ehefrau des Erblassers hatte den Text eines "gemeinschaftlichen Testaments" niedergeschrieben - ohne diesen zu unterzeichnen. Der Erblasser selbst hatte darunter den Zusatz "Den Verfügungen dieses Testaments schließe ich mich an" geschrieben und auch unterschrieben. Zusätzlich verfasste der den genannten Notizzettel.

Das OLG München sah in diesen Schriftstücken keine letztwille Verfügung, da es beim "gemeinschaftlichen Testament" an der Formwirksamkeit (§ 2267 BGB) fehle und bei dem Notizzettel am Testierwillen des Erblassers. Letzterer habe den Text nicht als letztwillige Verfügung gekennzeichnet. Auch spreche die äußere Form (Zettel im Format 7,5 x 10,5 cm) gegen einen ernstlichen Testierwillen. Aus dem Schriftstück gehe vielmehr hervor, dass der Erblasser davon ausging, bereits in einer anderen Urkunde eine letztwillige Verfügung getroffen zu haben.

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