Enterben – Den Pflichtteil umgehen

Erbschaft Testament
12.10.2016590 Mal gelesen
Grundsätzlich kann der Erblasser über das bei seinem Tode vorhandene Vermögen (Nachlass) durch testamentarische Regelungen frei verfügen. Grenzen setzt allerdings das Pflichtteilsrecht, da der Gesetzgeber bestimmt hat, dass ein bestimmter Personenkreis – insbesondere Kinder und Ehepartner – im Erb

Grundsätzlich kann der Erblasser über das bei seinem Tode vorhandene Vermögen (Nachlass) durch testamentarische Regelungen frei verfügen.

Grenzen setzt allerdings das Pflichtteilsrecht, da der Gesetzgeber bestimmt hat, dass ein bestimmter Personenkreis - insbesondere Kinder und Ehepartner - im Erbfall nicht völlig "leer" ausgehen dürfen.

Dies erschwert häufig eine sinnvolle Nachfolgeplanung, insbesondere wenn das Vermögen ausschließlich oder zu großen Teilen aus einem Vermögensgegenstand, beispielsweise einer Immobilie besteht oder in einem Betrieb steckt.

Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, das Pflichtteilsrecht zu umgehen, insbesondere durch Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts, der an eine Gegenleistung gekoppelt werden kann. Auch kann das deutsche Recht durch die Wahl eines "letzten möglichen Aufenthaltes" des Erblassers in ein Land, das keine Pflichtteilsregelung kennt, umgangen werden.

Der Erblasser kann dem Pflichtteilsberechtigten auch den Pflichtteil entziehen oder ihn für pflichtteilsunwürdig erklären. Allerdings ist das nur möglich, wenn der potentiell Pflichtteilsberechtigte schwere Verfehlungen begangen hat. Wenn der Erblasser von diesem Instrumentarium Gebrauch machen will, bedarf es zuvor einer genauen Analyse, ob die Voraussetzungen zur Pflichtteilsentziehung vorliegen.

Rechtsanwalt Lücker, Fachanwalt für Familien- und Erbrecht, steht Ihnen nach vorheriger fernmündlicher Terminsvereinbarung - oder per Mail - für eine Erstberatung als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.