Negativtestament: Auch den Ausschluss vom Erbe eindeutig regeln

Negativtestament: Auch den Ausschluss vom Erbe eindeutig regeln
31.08.2016866 Mal gelesen
In einem Testament können nicht nur Erben bestimmt, sondern auch Personen vom Erbe ausgeschlossen werden. Eine Nennung der Erben ist in einem sog. Negativtestament nicht nötig.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Erblasser können per Testament oder Erbvertrag nicht nur bestimmen, wer ihren Nachlass erben soll. Sie können auch festlegen, dass bestimmte Verwandte nichts erben sollen. Bei einem sog. Negativtestament ist es nicht nötig, die Erben zu bestimmen. Allerdings sollten die Testierenden auch bei einem Negativtestament auf eine möglichst genaue Formulierung achten, damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne des Erblassers umgesetzt werden können.

So hatte auch das Oberlandesgericht Düsseldorf den Willen einer Erblasserin zu erforschen, die in einem Negativtestament Verwandte von ihrem Erbe ausgeschlossen hat (Az.: I-7 U 77/14). Die alleinstehende Frau hatte in ihrem 1976 errichteten Testament zwei bestimmte Nachfahren ihrer Urgroßeltern und deren Nachfolger namentlich von der Erbfolge ausgeschlossen. Ferner hatte sie verfügt, dass auch andere entfernte Verwandte nichts von ihrem Vermögen erhalten sollten. Wer erben sollte, legte sie nicht fest.

Nach ihrem Tod meldete eine Cousine zweiten Grades Ansprüche auf das nicht unerhebliche Erbe an. Denn sie sei nicht ausdrücklich namentlich von der Erbfolge ausgeschlossen worden und habe zudem Kontakt zu der Verstorbenen gehabt, so dass sie nicht als entfernte Verwandte anzusehen sei.

Das OLG Düsseldorf sah dies jedoch anders. Verwandtschaft definiere sich per Gesetz. Demnach sei die Cousine zweiten Grades eine entfernte Verwandte. Der engste gemeinsame Verwandte in gerader Linie sei ein Urgroßvater der Cousine, den die Erblasserin noch nicht einmal persönlich kannte. Für das Gericht stand daher zweifelsfrei fest, dass die Cousine zweiten Grades eine andere entfernte Verwandte sei, die nach dem Willen der Erblasserin vom Erbe ausgeschlossen werden sollte. Daran ändere auch der persönliche Kontakt zwischen den beiden Frauen nichts.

Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die letztwilligen Verfügungen in einem Testament so genau wie möglich formuliert werden. Im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um das Testament oder den Erbvertrag beraten. 

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