BGH: Vorlage des Erbscheins bei der Bank nicht zwingend erforderlich

BGH: Vorlage des Erbscheins bei der Bank nicht zwingend erforderlich
01.07.2016439 Mal gelesen
Damit die Konten des Erblassers von der Bank freigegeben werden können, müssen die Erben nicht zwangsläufig einen Erbschein vorlegen. Das hat der BGH entschieden (Az.: XI ZR 440/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit Urteil vom 5. April 2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Erbe sein Erbrecht auch durch die Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann. Vorausgesetzt, das Testament weist die Erbfolge mit der erforderlichen Eindeutigkeit nach. Die Bank kann dann nicht die Vorlage des Erbscheins verlangen.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein handschriftliches Ehegattentestament erstellt. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Weiter legten sie fest, dass nach dem Tod beider Ehepartner das Vermögen auf ihre beiden Kinder übergehen solle. Ihre Kinder seien gemäß der gesetzlichen Erbfolge ihre Erben.

Als die Frau einige Jahre nach ihrem Mann verstarb, wurde das Testament eröffnet. Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments und des Eröffnungsprotokolls forderten die Kinder die Bank zur Freigabe der Konten ihrer verstorbenen Mutter auf. Die Bank lehnte dies ab und verlangte einen Erbschein, da bei einem handschriftlichen Testament auch eine Fälschung vorliegen könne. Die Kinder beantragten den Erbschein und wollten von der Bank die dafür entstandenen Gerichtskosten zurück. Die Bank gab nun die Konten der Erblasserin frei, verweigerte aber die Übernahme der Gerichtskosten.

Wie auch schon die Vorinstanzen entschied der BGH, dass die Bank die Kosten für die Erstellung des Erbscheins übernehmen müsse. Mit der Weigerung die Konten freizugeben, habe die Bank gegen ihre Leistungstreuepflicht verstoßen, so die Karlsruher Richter. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, könne der Erbe sein Erbrecht auch ohne Erbschein nachweisen, etwa durch die Vorlage eines notariellen Testaments oder durch die beglaubigte Abschrift eines handschriftlichen Testaments. Begründete Zweifel an der Erbenstellung lägen in diesem Fall nicht vor.

Sollten aber begründete Zweifel bestehen, kann der Nachweis des Erbrechts u.U. schwierig werden. Umso wichtiger ist es für die Erblasser, ihre Verfügungen im Testament möglichst eindeutig zu formulieren.

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