Das Erbscheinsverfahren - Hindernisse vermeiden

Erbschaft Testament
02.10.20082297 Mal gelesen

Das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins bei dem zuständigen Nachlassgericht dient der Überprüfung der Abkommenschaft des Antragstellers von der Erblasserin / dem Erblasser bzw. der Identität des Antragstellers mit dem in einem handschriftlichen Testament Benannten. 

Begriff und Bedeutung des Erbscheins ergeben sich aus §§ 2353, 2357, 2363 Abs. 1, 2364 Abs. 1, 2365 - 2367 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Danach handelt es sich bei einem Erbschein um ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts darüber, wer (zu welcher Quote) Erbe ist und welchen vom Erblasser angeordneten Verfügungsbeschränkungen (Nacherbfolge, Ersatzerbfolge und Testamentsvollstreckung) er unterliegt. 

Die Aussage eines Erbscheins bezieht sich auf vier Tatsachen: 

1. die Person des Erblassers / Verstorbenen,
2. die Person des oder der Erben,
3. die Größe des Erbteils,
4. mögliche Beschränkungen. 

Gemäß § 2365 BGB wird aus dem Erbschein heraus vermutet, dass das darin angegebene Erbrecht mit der entsprechend ausgewiesenen Erbquote tatsächlich besteht (positive Vermutung).

Ferner wird vermutet, dass keine Verfügungsbeschränkungen bestehen, sofern keine Beschränkungen auf dem Erbschein ausgewiesen sind (negative Vermutung). Sind aber Beschränkungen auf dem Erbschein ausgewiesen, dann wird nicht vermutet, dass sie tatsächlich bestehen. 

Insbesondere bei Erblassern, welche aus den ehemaligen Ostgebieten stammen (Ost- und Westpreußen, Posen, Pommern und Schlesien) ist der Nachweis der Abkommenschaft problematisch, wenn sämtliche Urkunden (bspw. Stammbuch der Familie, Geburtsurkunden etc.), die die Abkommenschaft beweisen, auf Grund der Kriegswirren verloren gegangen sind. 

Hierzu bedarf es in der Regel professioneller Hilfe, um entsprechende Urkunden beizubringen. 

Die Rechtsanwälte Stüwe & Kirchmann sind sowohl im Erbrecht, als auch und insbesondere im Erbscheinsverfahren wiederholt erfolgreich gewesen und wissen worauf es jeweils ankommt.

 
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