Hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf Vorlage von Belegen?

Erbschaft Testament
09.07.2015173 Mal gelesen
Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen besteht regelmäßig nicht. Eine Ausnahme hiervon machte jetzt das OLG Köln. Gehört ein Unternehmen zu dem Nachlass, so muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten doch Unterlagen zur Verfügung stellen.

Dem Pflichtteilsberechtigtem steht nach § 2314 BGB ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses zu. Der Pflichtteilsberechtigte muss anhand dieser Auskunft nun sein Pflichtteilsanspruch der Höhe nach berechnen. Der Wert einzelner Nachlassgegenstände ist meistens jedoch schwer zu ermitteln.

Vorteilhaft wäre es daher für den Pflichtteilsberechtigten, wenn er seine Wertermittlungen auf weiterführende Unterlagen aus dem Nachlass stützen könnte. Der Zugang zu diesen Unterlagen wird dem Pflichtteilsberechtigten jedoch regelmäßig vom Erben verwehrt. Dies ist grundsätzlich auch rechtens, da der Erbe nach § 2314 BGB nur zur Auskunftserteilung, nicht jedoch zur Vorlage von Belegen verpflichtet ist.

Eine Ausnahme machte nun jedoch das OLG Köln mit Urteil vom 10.01.2014 (Az.: 1 U 56/13) in dem Fall, dass ein Unternehmen zum Nachlass gehört. In diesem Fall könne der Pflichtteilsberechtigte doch die Vorlage von Geschäftsunterlagen verlangen. Hierzu gehören auch Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens. Solche Unterlagen können für einen zurückliegenden Zeitraum von 5 Jahren verlangt werden. Hintergrund ist, dass dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit verschafft werden soll, den Unternehmenswert selbst zu ermitteln.

Dem Pflichtteilsberechtigten steht damit eine wirksame Möglichkeit zu, den vom Erben angesetzten Wert des Unternehmens durch einen eigenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Gehört ein Unternehmen zum Nachlass empfiehlt sich für Pflichtteilsberechtigten daher stets zunächst einen Anwalt mit der Geltendmachung von Auskunfts- und Vorlageansprüchen zu beauftragen und anschließend das die Belege des Unternehmens durch einen eigenen Sachverständigen prüfen zu lassen.