OLG München: Auslegung eines Testamentes hinsichtlich einer Ersatzerbenberufung

Erbschaft Testament
25.06.2015186 Mal gelesen
Stirbt diejenige Person, die in einem Testament als Erbe bedacht worden ist vor dem Testierenden, so stellt sich stets die Frage, wer anstatt dessen zum Erben berufen ist. Fehlt es an einer Bestimmung von Ersatzerben, so ist der Streit über das Erbe in vielen Fällen vorprogrammiert.

Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt, so ein beliebtes Sprichwort, welches im Erbfall bei der Auslegung von Testamenten immer wieder zu hören ist. Oftmals macht sich der spätere Erblasser bei der Erstellung eines Testamentes konkrete Vorstellungen über die Verteilung seines Nachlasses im eigenen Todesfall. Gerade wenn zwischen der Erstellung des Testamentes und dem Versterben eine erhebliche Zeitspanne liegt, haben sich die Sachverhaltsumstände so gravierend geändert, dass oft nur sehr schwer feststellbar ist, was der Erblasser wohl - hätte er die zukünftigen Entwicklungen vorhergesehen - testamentarisch verfügt hätte. Dies gilt gerade dann, wenn die im Testament benannten Personen bereits vor dem Erblasser verstorben sind.

Mit einem solchen Fall hatte sich das OLG München in seinem Beschluss vom 11.12.2014 (Az.: 31 Wx 379/14) zu befassen. In dem dortigen Fall hatte der Erblasser ein Testament hinterlassen, in welchem er seine Ehefrau zur Alleinerbin einsetzte. Diese war jedoch zum Zeitpunkt seines Todes zwischenzeitlich verstorben, ebenso wie die Eltern des Erblassers. Kinder oder Geschwister waren nicht vorhanden.

Schlussendlich erhob daher eine Schwester der Ehefrau Anspruch auf das Erbe. Sie trug vor, dass der Erblasser - hätte er den frühzeitigen Tod seiner Ehefrau vorhergesehen - die weiteren Angehörigen seiner Ehefrau, zu welchen ein gutes Verhältnis bestand, zu Erben berufen hätte. Dem folgte das OLG München jedoch nicht.

Nach Ansicht der Richter ließen sich dem Testament keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Erblasser bei Erstellung des Testaments eine solche Willensrichtung besessen hätte. Fehlt es jedoch an einer entsprechenden Andeutung im Testament, so komme eine ergänzende Auslegung des Testaments nicht in Betracht. Im Übrigen ließe die gute Beziehung des Erblassers zu der Schwester seiner vorverstorbenen Ehefrau, sowie deren Kinder, nicht zwingend die Vermutung zu, er hätte sie daher auch als Ersatzerben für den Fall des Vorversterbens seiner Frau berufen wollen. Das OLG München wies den Antrag der Schwester, mit welchem diese schlussendlich die Erteilung eines Erbscheines zu ihren Gunsten verlangte, daher zurück.

 Um entsprechende Unsicherheiten bei der Auslegung von Testamenten zu vermeiden und zukünftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte ein Testament daher immer neben den eigentlichen Erben, auch Ersatzerben benennen, welche das Erbe zugesprochen bekommen sollen, wenn die eigentlichen Erben das Erbe nicht antreten können oder wollen, z.B. im Fall, dass sie vor dem Erblasser versterben. Leider denken viele Testierende jedoch, dass sollte es zu Umständen kommen, die eine Anpassung des Testaments erforderlich machen, sie das Testament dann noch überarbeiten könnten. Oftmals gerät dies dann jedoch in Vergessenheit oder aber es ist bereits zu spät, z.B. weil der Erblasser bereits testierunfähig geworden ist (z.B. infolge von Krankheit, insbesondere Demenz) und daher sein Testament nicht mehr ändern kann, selbst wenn er es wollte. Vor der Erstellung eines Testamentes empfiehlt es sich daher unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen und sich umfassend, insbesondere auch zur Frage der Berufung von Ersatzerben beraten zu lassen.