Spezialist für Erbrecht - Abrenzung zu Fachanwälten und Experten für Erbrecht (BGH-Urteil)

Spezialist für Erbrecht - Abrenzung zu Fachanwälten und Experten für Erbrecht (BGH-Urteil)
04.03.2015505 Mal gelesen
Die Werbung von Rechtsanwälten mit Begriffen wie Fachanwalt, Experte oder Spezialist kann für Mandanten irreführend sein und ist nicht selten Anlass für Konflikte zwischen Rechtsanwälten untereinander und mit den Anwaltskammern.

Die Suche nach dem besten Rechtsanwalt für Erbrecht ist nicht leicht. Zahlreiche tatsächliche und selbsternannte Experten kämpfen um die Mandate rund um die Themen Testament, Erbschaft und Erbstreit. Umkämpft war in diesem Zusammenhang stets auch die Werbung mit der Bezeichnung "Spezialist für Erbrecht".
Schon mehrfach beschäftigten sich Rechtsanwaltskammern und Gerichte mit diesem Thema. Beim Blick auf die Rechtsprechung konnte es weder der "gewöhnliche" Rechtsanwalt noch der Fachanwalt zum Spezialist für Erbrecht schaffen.


Lange scheinbar unerreichbar: der Spezialist für Erbrecht

Auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Hamburg findet sich z.B. ein Urteil des Landgerichts München aus dem Jahr 2010. Das Gericht untersagte es einem Rechtsanwalt, der kein Fachanwalt für Erbrecht war, sich als Spezialist für Erbrecht darzustellen. Verbraucher könnten nicht hinreichend zwischen einem Fachanwalt und einem Spezialisten unterscheiden. Viele Menschen wüssten nicht, dass der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse im Erbrecht sowie eine Vielzahl bearbeiteter erbrechtlicher Mandate eine förmliche Voraussetzung für den Erwerb des Fachanwalts für Erbrecht sei.
Der AGH Nordrhein-Westfahlen ging in einer Entscheidung 2014 noch weiter: Ein Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht bezeichnete sich u.a. auch als Spezialist für Erbrecht. Die zuständige Anwaltskammer vertrat die Auffassung, dass für alle Rechtsgebiete, die mit einer Fachanwaltschaft belegt seien, die Angabe "Spezialist für ." ausgeschlossen sei. Der AGH setzte in seiner Entscheidung die Messlatte hoch und verlangte für einen Spezialisten "herausragende Kenntnisse und Erfahrungen". Unerreichbar wurde der Spezialist für Erbrecht dann durch die weiteren Ausführungen des Gerichts: "Betrachtet man den Umfang des gesamten Erbrecht, so erscheint es nahezu ausgeschlossen, dass ein Rechtsanwalt in sämtlichen Bereichen herausragende Kenntnisse aufweisen kann. Die hohen Anforderungen sind angesichts der Fülle der Rechtsgebiete, welche durch eine Fachanwaltschaft abgedeckt werden, aufgrund der erwarteten besonderen überdurchschnittlichen Kenntnisse, aus der Natur der Sache heraus nicht zu erfüllen."


Aktuelles BGH-Urteil: Fachanwalt darf sich Spezialist nennen

Der BGH zeigt sich nun in einer aktuellen Entscheidung (24.07.2014 - I ZR 53/13) liberaler: "Entsprechen die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts, der sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet bezeichnet, für das eine Fachanwaltschaft besteht, den an einen Fachanwalt zu stellenden Anforderungen, besteht keine Veranlassung, dem Rechtsanwalt die Führung einer entsprechenden Bezeichnung zu untersagen, selbst wenn beim rechtsuchenden Publikum die Gefahr einer Verwechslung "Fachanwalt für (.)" besteht." Angesichts der Verwechslungsgefahr ist auch der BGH der Auffassung, dass von einem selbst ernannten Spezialisten zumindest die Expertise eines Fachanwalts erwartet werden müsse. Entsprächen die Fähigkeiten des Anwalts aber denen eines Fachanwalts, dürfe er sich auch Spezialist nennen.


Fachanwälte, Spezialisten und Experten - hierauf können Mandanten achten

Gelegentlich bezeichnen sich Rechtsanwälte auch als Experten. Diesbezüglich hatte das Kammergericht Berlin geurteilt, dass hier nicht zwangsläufig eine Irreführung vorliege. Die Richter in Berlin hatten einen Fall zu entscheiden, in dem eine Kanzlei sich als "Expertenkanzlei Scheidung" darstellt, ohne dass Fachanwälte für Familienrecht dort tätig waren. Ausreichend sei, dass werbende Anwälte die notwendige berufliche Erfahrung vorweisen könnten um die beim Verbraucher mit der Bezeichnung Experte geweckten Erwartungen zu erfüllen.

Rechtsratsuchenden kann man raten, die verliehenen und selbst zugelegten Titel und Bezeichnungen von Rechtsanwälten und Kanzleien am Markt möglichst auch selbst zu überprüfen. Da viele Anwälte heute auf ihren Internetauftritten weit mehr Informationen über sich, ihre Qualifikation und Schwerpunkte preisgeben, als es auf dem Briefkopf üblich und möglich war, können potentielle Mandanten hier kritisch hinschauen: Ein Rechtsanwalt, der über jahrelange Berufserfahrung verfügt, in einer größeren Kanzlei beschäftigt ist, ausschließlich Mandate im Bereich Erbrecht bearbeitet und auch durch seine Aus- und Fortbildung eine erbrechtliche Spezialisierung erkennen lässt, wird in den meisten Fällen auch ein kompetenter Rechtsanwalt für Erbrecht sein - ob als Experte, Spezialist oder Fachanwalt.

Weitere Informationen rund um das Thema Erbrecht: www.rospeartner.de/rechtsberatung/erbrecht-nachfolge.html