OLG München: Fassung des Erbscheins bei Eintritt der Nacherbfolge

 OLG München: Fassung des Erbscheins bei Eintritt der Nacherbfolge
05.01.2015371 Mal gelesen
In seinem Beschluss vom 01.10.2014 äußerte sich das Oberlandesgericht (OLG) München zu den Anforderungen an den Erbschein, insbesondere dessen Inhalt, für den Nacherben (AZ.: 31 Wx 314/14).

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Das OLG führte aus, dass der nach Eintritt der Nacherbefolge erteilte Erbschein positiv oder negativ angeben muss, dass sich das Erbrecht des Nacherben nicht auf die Gegenstände erstreckt, welche der Vorerbe durch Vorausvermächtnis erhalten hat, beispielsweise der bewegliche Nachlass und ein Teil des Grundbesitzes.

Hier hatte das OLG zu entschieden, wie ein Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge zu fassen ist. Nach dem Tod des Erblassers beantragte dessen Ehefrau einen Erbschein, der sie als Alleinerbin auswies. Sie hatte im Wege des Vorausvermächtnisses sämtliches bewegliches Vermögen als auch einen Teil des Grundbesitzes erhalten. Dieser wurde ihr ausgestellt und wies sie Alleinerbin aus. Zudem enthielt er den Hinweis, dass betreffend 7/10 des Nachlasses die Nacherbfolge angeordnet wurde, sich das Recht der, ebenfalls benannten, Nacherben aber nur auf ein Anwesen erstrecke und erst im Falle des Todes des Vorerben eintritt.

Nach dem Tod der Vorerbin wurde ein Erbschein ausgestellt, aus dem sich ergab, welcher Nacherbe zu welchem Teil erbte, unter anderem aber auch die verstorbene Vorerbin und vormals Alleinerbin als Nacherbin auswies. Gegen den Erbschein wurde eingewandt, die Quoten könnten nicht nachvollzogen werden und zudem sei nur das Anwesen Gegenstand der Nacherbfolge. Dem folgt das OLG.

Es führte aus, die Nacherbfolge sollte sich nur auf das Anwesen und nicht auf bewegliches Vermögen und übrige Gegenstände erstrecken. Diese werde zwar im ersten Erbschein der Alleinerbin korrekt dargestellt, allerdings nicht im Erbschein nach Eintritt der Nacherbfolge. Dieser sei daher einzuziehen und erneut auszustellen, insbesondere die verstorbene Vorerbin nicht mehr einzubeziehen und der Hinweis anzuführen, dass sich das Nacherbe nur auf das Anwesen erstrecke.

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