Bundesverfassungsgereicht kippt Erbschaftssteuer in seiner derzeitigen Ausgestaltung

Erbschaft Testament
22.12.2014344 Mal gelesen
Mit Urteil vom 17.12.2014 hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zum dortigen Aktenzeichen 1 BvL 21/12 die §§ 13a und 13b sowie § 19 Abs. 1 des Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetzes für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber muss bis zum 30.06.2016 eine Neuregelung treffen, die mit den im heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts erteilten Vorgaben konform sind.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts liegt es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestandes und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen.

Unverhältnismäßig ist jedoch die Privilegierung betrieblichen Vermögens, soweit sie über den Bereich kleinere und mittlere Unternehmen hinausgreift, ohne dass eine Bedürfnisprüfung vorgesehen ist. Ebenfalls unverhältnismäßig sind die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Durch die vorgenannten Paragraphen sind Gestaltungen möglich, die zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Dies hat zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes insgesamt mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar sind.

Mit dieser Zusammenfassung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung vom 17.12.2014 in die Erläuterungen zum vorgenannten Urteil eingeführt. Nach Auffassung der Verfassungsrichter verstößt die erhebliche Bevorzugung von Familienunternehmen in der Erbschaftssteuer gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG.

Auf Basis des seit 2009 geltenden Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrechts ist es möglich, Familienunternehmen im Wege der Erbfolge auf die nächste Generation zu übertragen, ohne dass Erbschaftssteuer ausgelöst wird bzw. nur eine sehr geringe Erbschaftssteuer ausgelöst wird.

Die dadurch vorgenommene Ungleichbehandlung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen in der Erbschaftssteuer führt zu der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften.

Der Gesetzgeber hat nunmehr Zeit, bis zum 30.06.2016 verfassungskonforme Regelungen für die Erbschaftssteuer zu erlassen.

Bis dahin geltend die bisherigen Regelungen weiter fort.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass es zwar unterschiedliche Behandlungen gegeben dürfte, dass aber die Art und Weise der Privilegierung mit den Zwecken, die durch die Privilegierung erreicht werden sollen, in einem ausgewogenen Verhältnis stehen sollen.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 116/2014 vom 17.12.2014, www.bundesverfassungsgericht.de)