Der Erbvertrag – nicht ohne Nachteile

Erbschaft Testament
24.06.2014987 Mal gelesen
Rechtsanwalt und Fachanwalt Erbrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt am Main weist auf die Nachteile hin, die ein Erbvertrag gerade für den leistenden Teil haben kann, wenn für den Erwerb der Erbschaft Gegenleistungen vereinbart sind.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt am Main ist der Erbvertrag , nicht ohne Nachteile. Gerade in den Fällen, in denen das Erbe gegen Pflegeleistungen versprochen wird, sollte Vorsicht am Platz sein.

Die Notwendigkeit für den Abschluss eines Erbvertrages im Vergleich zum Testament ergibt hinsichtlich der gewünschten Bindungswirkung. Denn die letztwillige Verfügung soll verbindlich, d.h. nicht mehr abänderbar sein. Kommen ansonsten nur die Ehepartner in den Genuss, derlei Verfügungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Testaments verfassen zu können, steht der Erbvertrag auch allen anderen sozialen Verbindungen offen. Mit dem Vertragswerk ist es damit möglich, seine Freunde, Bekannte bzw. Lebensgefährten als Erbe einzusetzen. Hierfür ist allerdings beim Erbvertrag zwingend die notarielle Beurkundung nötig. Andere, privatschriftliche Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Allerdings verspricht der Erbvertrag gerade wegen seiner notariellen Beurkundungsbedürftigkeit mehr Rechtssicherheit, als er einzuhalten im Stande ist.

Dies zeigt sich insbesondere bei der häufigen Konstellation "Erbe gegen Pflege". Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der leistende Vertagsteil unter dem Begriff der "Pflege" ganz etwas anderes versteht, als dessen Nutznießer. Aus diesen Gründen ist es dem Erblasser unbenommen, den Rücktritt vom Erbvertrag zu erklären, wenn er die vertragliche Vereinbarung Tätigkeit subjektiv als verletzt einstuft (BGH IV ZR 30/10). Allerdings geht der andere Teil dann in diesem Fall völlig leer aus, da er keinen Anspruch auf Ersatz seines Vertrauens hat. Die Vorschrift des § 122 BGB gilt nämlich beim Erbvertrag gem. §§ 2281 I 1, 2078 BGB gerade nicht. Nach der Begründung des OLG München (NJW 1997, 2331) kann der Vertragspartner auf die Erfüllung des Erbvertrages deshalb nicht vertrauen, da ohnehin ungewiss ist, ob er den Erblasser überlebt und so in den Genuss des Erbes kommen wird. Der Erbvertrag kann sich somit gerade in der Konstellation Erbe gegen Pflege für den Vertragspartner äußerst negativ auswirken.

Der Vertragspartner hat, selbst wenn er unter Umständen über Jahre in Vorleistung gegangen ist, keinerlei Rückabwicklungsansprüche. Dies dürfte im Endergebnis auch für die Fälle gelten, in denen in das Haus des potentiellen Erblasser erheblicher Arbeitsaufwand z.B. für Renovierungen investiert wurde. Aber auch in den Fällen, in denen der eigene Elternteil im Wege des Erbvertrages das "Erbe verspricht" ist keine Sicherheit gegeben. Dem Erblasser ist nämlich die Möglichkeit gegeben, das Erbe sogar lebzeitig an einen Dritten zu verschenken, vorausgesetzt sein "lebzeitiges Eigeninteresse" ist gewahrt (BGHZ 82, 274). Deshalb sollte gut überlegt sein, die Risiken eines Erbvertrages einzugehen, da eine tatsächliche Rechtssicherheit bei Lichte betrachtet doch sehr unterschwellig ausgeprägt ist.

Für nähere Informationen zum Erbvertag verweise ich auf die Internetseite http://www.erbrecht-anwalt-frankfurt.de/erbrecht/erbvertrag