Erbeinsetzung „unserer Kinder“ umfasst auch Kinder aus einer früheren Ehe – Erbrecht

Erbeinsetzung „unserer Kinder“ umfasst auch Kinder aus einer früheren Ehe – Erbrecht
06.03.2014345 Mal gelesen
Setzen Ehegatten in einem gemeinsamen Testament „unsere Kinder“ als Schlusserben ein, so umfasst diese Formulierung auch Kinder aus einer früheren Ehe eines Erblassers.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Amtsgericht (AG) Brandenburg befasste sich in einem Urteil (Az.: 49 VI 335/13) mit der Auslegung von Erbeinsetzungen in einem gemeinsamen Testament. Vorliegend hatte ein Ehepaar ein gemeinsames Testament errichtet und in diesem "unsere Kinder" als Schlusserben eingesetzt. Nach Ansicht des AG Brandenburg seien mit dieser Formulierung alle Kinder der Erblasser, also auch Kinder aus anderen Beziehungen als Erben eingesetzt worden. Die Wortwahl müsse dahingehend ausgelegt werden, dass alle Abkömmlinge der Erblasser gemeint seien und eben nicht nur die gemeinsamen Kinder. Hätten die Ehegatten etwas anderes gewünscht, so hätten sie die "gemeinsamen Kinder" als Erben einsetzen müssen.

Der Inhalt und die Bedeutung eines Testaments sind in vielen Fällen nicht immer einfach zu ergründen. Für die Gerichte stellt sich die schwierige Aufgabe, den wirklichen Willen des Erblassers zu erkennen. Gerade bei gemeinsamen Testamenten muss bei der Auslegung die Formulierung des Testaments mit den Umständen und dem Verhalten beider Erblasser in Einklang gebracht werden.

Auch wenn die Folgen eines undeutlich formulierten oder sogar unwirksamen Testaments weitreichend sein können, wenden sich nur wenige Erblasser an einen im Erbrecht tätigen Anwalt. Dabei kann er bei der Gestaltung des Testaments beratend zur Seite stehen und dafür sorgen, dass der Wille des Testierenden in vollem Umfang berücksichtigt wird. Rechtliche Hürden und Zweifel über die Gültigkeit eines Testaments lassen sich so ganz einfach aus dem Weg räumen. Zudem vermeidet der Erblasser so unnötige rechtliche Streitigkeiten zwischen den Erben.

Insbesondere wenn es um ein gemeinsames Testament geht, sollten Ehepaare einen im Familien- und Erbrecht versierten Anwalt aufsuchen. Neben der finanziellen Absicherung des länger lebenden Ehegatten, achtet er noch auf eine Vielzahl weiterer Schwierigkeiten. Von der Einsetzung mehrerer Schlusserben, über die Aufsetzung gültiger Vermächtnisse bis hin zu Schenkungen zu Lebzeiten findet ein Rechtsanwalt die bestmögliche Lösung und sorgt dafür, dass die Erben problemlos ihr Erbe antreten können.

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