Pflegende Erben haben Ersatzanspruch

Erbschaft Testament
15.01.2014654 Mal gelesen
Fachanwalt für Erbrecht, Dr. Stefan Günther, Frankfurt/Main, berichtet von dem Urteil des OLG Frankfurt, Az: 11 U 134/11. In der Entscheidung stellt das Gericht einen Anspruch auf Abgeltung von Pflegeleistungen der Tochter gegenüber den übrigen Erben fest

Kompensation durch die Erbengemeinschaft

In seiner Entscheidung vom 19.03.2013 hat das OLG Frankfurt, Az: 11 U 134/11, der Tochter der Erblasserin gegenüber den übrigen Erben einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50.000,00 EUR gem. § 2057a BGB a.F. zugesprochen. Im Gegensatz zu den übrigen Erben hat sie die Mutter, unter Einschränkung ihrer eigenen Berufstätigkeit, über vier Jahre auf deren Wunsch zu Hause gepflegt. Dadurch konnte verhindert werden, dass die schwerst Pflegebedürftige in einem Altenheim untergebracht werden musste. Für diesen Fall wäre der Nachlass für die Heimkosten weitgehend aufgezehrt worden. Nutznießer waren somit alle Erben, die Lasten lagen aber allein bei der obsiegenden Tochter. Der ihr zugesprochene  Summe ist der bislang höchste Geldbetrag der von einem Gericht auf Grundlage der Norm des § 2057 a BGB a.F. ausgeurteilt wurde. Das OLG Frankfurt gab somit der Berufung gegen die ablehnende Entscheidung des LG Frankfurt, Az: 2/18 O 523/10, statt. 

Mit Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) ist die Entscheidung des OLG Frankfurt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs, Az: IV ZR 135/13, seit dem 20. August 2013 rechtskräftig. Nähere Ausführungen werden demnächst hier http://www.erbrecht-anwalt-frankfurt.de erfolgen.