Schon die Zustimmung zur Scheidung kann das Erbrecht ausschließen!

Erbschaft Testament
04.12.2013423 Mal gelesen
Einem Ehepartner steht kein Anspruch auf sein Ehegattenerbe zu, wenn der andere Partner während eines laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt und die Zustimmung zur Scheidung erklärt hat.

Einem Ehepartner steht kein Anspruch auf sein Ehegattenerbe zu, wenn der andere Partner während eines laufenden Scheidungsverfahrens verstirbt und die Zustimmung zur Scheidung erklärt hat. Bisher ging man überwiegend davon aus, dass nur eine Zustimmungserklärung durch einen Rechtsanwalt oder zu Protokoll des gerichtlichen Scheidungsverfahrens das Erbrecht ausschließt.

Das OLG Köln hatte aktuell hierzu folgenden Fall (Az.: 2 WX 64/13) zu entscheiden: Eine Ehefrau forderte nach dem Tod ihres Ehemanns während des laufenden Scheidungsverfahrens ihr Erbe ein. Zuvor hatte der Ehemann der von der Ehefrau beantragten Scheidung bereits durch eigenhändig unterschriebenes Schreiben zugestimmt, verstarb dann jedoch vor dem Scheidungstermin, so dass die Zustimmung nicht mehr zu Protokoll des Gerichts erklärt werden konnte. Der Erblasser hatte keine Verfügung von Todes wegen erstellt, so dass das gesetzliche Erbrecht Anwendung fand. Das Amtsgericht lehnte den von der überlebenden Ehefrau eingereichten Antrag auf Erteilung eines Erbscheins ab, weil die Ehefrau nicht Erbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden sei.

Die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte nun das OLG Köln und begründet dies damit, dass ein Ehegatte keinen Erbanspruch hat, wenn die Voraussetzungen einer Scheidung vorliegen und der Erblasser vor seinem Tod bereits seine Zustimmung zur Scheidung erteilt hat. Diese Voraussetzungen lagen hier nach Meinung des Gerichts vor, da die Eheleute seit über einem Jahr getrennt gelebt hatten und ausdrücklich ihre Scheidungsabsicht zum Ausdruck gebracht hatten.

Dem stehe auch nicht die fehlende Einhaltung von Formvorschriften entgegen. Die erforderliche Zustimmungserklärung müsse nicht zwingend von einem Rechtsanwalt festgehalten werden oder durch eine Erklärung zu Protokoll bzw. im gerichtlichen Scheidungstermin erfolgen. Aus dem Gesetz ergebe sich zweifelsfrei, dass weder die Beteiligung eines Rechtsanwaltes noch die protokollierte Aussage vor Gericht für die Zustimmung erforderlich sei. Das eigens vom Erblasser verfasste Schreiben sei völlig ausreichend. Der Erblasser habe demnach wirksam der Scheidung zugestimmt. Da die Ehefrau aus diesem Grunde nicht Erbin geworden sei, könne ihr auch kein Erbschein erteilt werden.

Der Tod eines geliebten Menschen ist für die Betroffenen nicht nur emotional hoch belastend, sondern beinhaltet darüber hinaus - wie der vorstehende Fall zeigt -  eine Vielzahl von rechtlichen Problemen, die es im Vorfeld zu vermeiden bzw. zu minimieren gilt. Aus diesem Grunde sollte man sich schon frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und nicht erst im Streitfall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.