OLG Hamm zur Testaments-Falle: Was ist „eigenhändig“?

Erbschaft Testament
22.01.2013303 Mal gelesen
Gerade bei der eigenhändigen Verfassung eines Testaments gibt es wichtige Dinge zu beachten!

Der letzte Wille, das ordentliche Testament, kann laut Gesetz notariell oder aber eigenhändig verfasst werden. Die Entscheidung hierüber liegt - so will es das Gesetz - beim Verfasser des Testaments selbst. Doch gerade bei der eigenhändigen Verfassung eines Testaments gibt es wichtige Dinge zu beachten, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az: I-15 W 231/12) verdeutlicht - sonst könnte das Testament später für ungültig erklärt werden!

Eigenhändiges Testament muss auch selbst geschrieben sein

Im Fall vor dem Oberlandesgericht hatte eine vermeintliche Erbin auf Grund eines existierenden, eigenhändig verfassten Testaments einen Erbschein beantragt. Allerdings wurde während des Verfahrens bekannt, dass ein Zeuge dem sehr geschwächten Erblasser bei der Erstellung des Testaments geholfen hatte, indem er anstelle des Erblassers die Schriftzüge auf dem Testament niederschrieb. Daraufhin wurde der Antragstellerin die Ausstellung des Erbscheins versagt, wogegen sie sich gerichtlich zu wehren versuchte - erfolglos, wie nun feststeht.
Sowohl das Amtsgericht Unna als auch das Oberlandesgericht Hamm hielten das vermeintlich eigenhändig verfasste Testament für formungültig. Da nicht auszuschließen war und auch das Schriftbild darauf hinwies, dass der Erblasser das Testament nicht alleine durch seine eigene Schreibleistung verfasst hatte, entspreche es nicht der gesetzlich für eigenhändig geschriebene Testamente vorgegebenen Form. Dies wiederum habe zur Folge, dass das Testament in Gänze ungültig sei.
Die Richter führten weiter aus, dass bei eigenhändigen Testamenten der Antragssteller für den Erbschein, also der vermeintliche Erbe, nachzuweisen habe, dass das Schriftstück tatsächlich vom Erblasser selbst geschrieben wurde.

Eigenhändige Testamente unbedingt überprüfen lassen

Im geschilderten Fall blieb der vermeintlichen Erbin also nicht nur das Erbe versagt, sie musste auch noch für die entstandenen Gerichtskosten aufkommen. Dieses hohe Risiko kann jedoch vermieden werden. Eine Möglichkeit besteht darin, sich selbst mit den Form- und Inhaltsvorschriften von Testamenten auseinanderzusetzen, die im fünften Buch des BGB niedergeschrieben sind. Hiervon ist jedoch anwaltlich eher abzuraten, da es sich um eine Vielzahl von Normen handelt, die in ihrem Zusammenspiel für rechtliche Laien kaum zu überblicken sind. Vielmehr empfiehlt es sich, sollte sich ein Erblasser gegen einen Notar und für ein handschriftliches Testament entscheiden, dieses unbedingt durch einen Fachanwalt für Erbrecht überprüfen zu lassen. Nur so kann garantiert werden, dass die späteren Erben nicht in die geschilderte oder aber eine andere Testaments-Falle tappen und tatsächlich zu ihrem Erbe kommen.

 

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator,
Fachanwalt für Erbrecht.
Fachanwalt für Familienrecht