Das Berliner Testament

Das Berliner Testament
22.11.2011786 Mal gelesen
Eine der häufigsten Erscheinungsformen von Testamenten ist das sog. Berliner Testament. Was versteht man unter einem Berliner Testament und worauf sollte man achten?

1. Das Ehegattentestament

Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament, also ein Testament, das nur von Eheleuten (oder eingetragenen Lebenspartnern) errichtet werden kann. In einem Ehegattentestament erklären beide Eheleute ihren letzten Willen. Die Besonderheit des Ehegattentestaments liegt u.a. in der Formerleichterung. Grundsätzlich muss ein eigenhändiges Testament handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Bei einem Ehegattentestament reicht es aus, wenn ein Ehegatte den gemeinschaftlichen Willen handschriftlich niederderschreibt und beide Ehegatten das Testament unterschreiben. 

2. Berliner Testament

Bei einem Ehegattentestament in Form eines Berliner Testaments bestimmen die Eheleute, dass der erstversterbende Ehegatte von dem überlebenden Ehegatten allein beerbt wird. Verstirbt der überlebende Ehegatte, wird er von den gemeinsamen Kindern beerbt ("Schlusserben"). Sofern sich aus dem Testament nichts anderes ergibt, ist davon auszugehen, dass die Ehegatten mit einer solchen Verfügung eine Bindungswirkung erzielen wollen. 

3. Bindungswirkung

Das Ehegattentestament ist kein Vertrag, kann also zu Lebzeiten der Eheleute von jedem Ehegatten ohne die Zustimmung des anderen widerrufen werden. Will ein Ehegatte eine Verfügung widerrufen, die einer Bindungswirkung unterliegt, bedarf der Widerruf der notariellen Beurkundung. Möchte der Ehemann z.B. seine Geliebte als Erbin einsetzen, muss er zum Notar gehen, das Berliner Testament widerrufen und ein neues Testament errichten.

Nach dem Tod eines Ehegatten ist der Widerruf des Berliner Testaments durch den überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht mehr möglich. So wäre z.B. ein Testament der überlebenden Ehefrau, in dem sie ihren Lebensgefährten als Erben einsetzt, unwirksam. Will man dem überlebenden Ehegatten die Freiheit einräumen, ein abweichendes Testament zu errichten, muss dies im Berliner Testament klargestellt werden. Die meisten Berliner Testamente enthalten eine derartige Klarstellung leider nicht, weil den Eheleuten weder die Bindungswirkung noch die zahlreichen Möglichkeiten bekannt sind, die Bindungswirkung aufzuweichen. Um den überlebenden Ehegatten vor einer "bösen Überraschung" zu bewahren, sollten sich Eheleute vor der Errichtung eines Testaments ausführlich von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.

Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover