Häufige Irrtümer im Erbrecht

Häufige Irrtümer im Erbrecht
22.09.20111393 Mal gelesen
Obwohl sich Jeder früher oder später - entweder als Erbe oder als Testierender - mit dem Erbrecht auseinandersetzen muss, sind die elementaren Grundsätze des Erbens und Vererbens weitgehend unbekannt. Weit verbreitet sind insbesondere die nachfolgenden Irrtümer:

1. "Der überlebende Ehegatte erbt alles."

Falsch! Der überlebende Ehegatte erbt grundsätzlich nicht allein, sondern gemeinsam mit den Verwandten des Verstorbenen. Er erbt nur dann allein, wenn er durch eine letztwillige Verfügung (z. B. Testament) als Alleinerbe bestimmt wird. 

2. "Testamente müssen notariell beurkundet werden."

Falsch! Ein Testament ist auch wirksam, wenn es handschriftlich geschrieben und unterschrieben wird. 

3. "Ein Testament muss von 2 Zeugen mitunterschrieben werden."

Falsch! Diese Vorschrift gibt es nur in England und Amerika, nicht jedoch in Deutschland. 

4. "Wer die Erbschaft ausschlägt, muss sich um die Beerdigung nicht kümmern."

Falsch! Wird die Erbschaft - beispielsweise wegen Überschuldung - von sämtlichen Erben und Verwandten ausgeschlagen, haben für die Bestattung in folgender Reihenfolge zu sorgen: der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Großeltern, die Geschwister. 

5. "Ein gutes Testament zeichnet sich dadurch aus, dass darin alle Vermögensgegenstände unter den Angehörigen verteilt werden."

Falsch! Derartige Testamente sind auslegungsbedürftig und damit hervorragende Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für Rechtsanwälte! 

6. "Wenn die Kinder die Erbschaft ausschlagen, erbt die Ehefrau allein."

Falsch! Werden die Kinder des Verstorbenen mangels Testament gesetzliche Erben neben ihrer Mutter, führt die Ausschlagung der Kinder dazu, dass ihre Erbteile ihren eigenen Kindern zufallen. Die Mutter würde ihren Ehemann in diesem Fall also gemeinsam mit ihren Enkelkindern beerben. Sind Enkelkinder nicht vorhanden, führt die Ausschlagung der Kinder dazu, dass ihre Erbteile auf die Eltern und/oder Geschwister des Versorbenen übergehen, was regelmäßig auch nicht gewollt ist. 

7. "Durch ein Testament kann man sicherstellen, dass die Kinder im Erbfall leer ausgehen."

Falsch! Man kann seine Kinder zwar durch Testament enterben. In diesem Fall steht ihnen jedoch ein Pflichtteilsanspruch zu. Will man sichergehen, dass die Kinder tatsächlich "leer ausgehen", muss man ihren Pflichtteilsanspruch durch gezielte Rechtsgeschäfte zu Lebzeiten reduzieren.

Ich berate Sie gerne.

Siegrid Lustig, Fachanwältin für Erbrecht, Schindhelm Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hannover