Schenken, Vererben bei Geschwistern, Neffen, Nichten, Onkel und Tanten.

Erbschaft Testament
29.07.20111537 Mal gelesen
Mit der Erbschaftsteuerreform 2009 wurden die Freibeträge in der Steuerklasse II für Erbschaften und Schenkungen an Bruder, Schwester, Neffe, Nichte, Onkel und Tante zwar auf 20.000 Euro angehoben. Nach Überschreiten dieser Beträge fallen jedoch drastisch steigende Steuersätze zwischen 30 und 50 Prozent an. Somit wurde dieser Personenkreis wie „Nicht-Verwandte“ in Steuerklasse III behandelt.

Über das Wachstumsbeschleunigungsgesetz, das zum 1.1.2010 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber teilweise diesem Missstand abgeholfen und geminderte Tarife zwischen 15 und 43 Prozent geschaffen, die allerdings nicht das Jahr 2009 betrafen.

Der eingeführte Vorteil muss aber nicht rückwirkend für Erbschaften und Schenkungen im Jahre 2009 eingeführt werden, so das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2574/10 Erb). Die Anknüpfung an einen bestimmten Stichtag - Erwerb bis Silvester 2009 oder ab Neujahr 2010 - entspricht dem Grundprinzip der Erbschaft- und Schenkungsteuer und verletzt insoweit kein Grundrecht. Damit können Betroffene auch keine Rückwirkung der Neuregelung auf 2009 beanspruchen.

Grundsätzlich verstößt die Gleichstellung der Verwandten in der Steuerklasse II mit nicht oder nur entfernt verwandten Erben oder Beschenkten in der Steuerklasse III nicht gegen das Grundrecht, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sind. Hieraus lässt sich nur ableiten, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln - sowohl bei Belastungen als auch bei Vergünstigungen. Dabei hat der Gesetzgeber im Bereich des Steuerrechts einen weit reichenden Entscheidungsspielraum.

Zwar hat die Personengruppe in der Klasse II im Gegensatz zu Erwerbern in der Klasse III regelmäßig eine verwandtschaftliche Nähe zum Erblasser oder Schenker. Gleichwohl darf der Gesetzgeber bei Erwerbern der Steuerklasse II davon ausgehen, dass in der Regel ebenso wie bei in Klasse III überwiegend keine Lebens-, Erziehungs- und Hausgemeinschaft mit dem Erblasser oder Schenker besteht. Es existiert allenfalls eine Begegnungsgemeinschaft und solche lockeren Verbindungen unterliegen einem geringeren verfassungsrechtlichen Schutz als etwa das enge Verhältnis zum Ehegatten oder den Kindern.

Das Ganze wird bei diesem Personenkreis noch dadurch verschärft, da die bei Immobilien/Grundstücke bestehende Bemessungsgrundlage zu ihrem Nachteil geändert wurde. Die Bewertung dieser Sachwerte erfolgt nämlich nach Verkehrs- werten ( gemeiner Wert ) und nicht mehr nach dem Steuerwert.