Streit in der Erbengemeinschaft I

Erbschaft Testament
26.07.20111038 Mal gelesen
Wenn die lebzeitige Betreuung des Verstorbenen durch einen Miterben zum Konflikt wird

Die Erbengemeinschaft ist eine Zwangsgemeinschaft, die sich nach dem Bild des Gesetzgebers unter Beachtung spezieller Regelung zukünftig auseinandersetzen, d.h. auflösen soll.

Diese Zwangsgemeinschaft führt insbesondere dann zum Konflikt unter den Miterben, wenn einer aus der Gruppe der Miterben den Erblasser (=Verstorbene/r) während der letzten Monate oder gar Jahre betreut hat.

Während der Erblasser noch lebte, wird die Betreuung meistens durch einen Angehörigen vorgenommen; die anderen kommen gelegentlich zu Besuch. Bis zum Tod des Erblassers scheint alles geregelt zu sein. Niemand will es sich mit dem Erblasser "verscherzen".

Der betreuende Angehörige übernimmt meistens zu dem Zeitpunkt, an welchem der Erblasser bettlägerig wird, die Verwaltung seines Nachlasses. Es finden Kontoabhebungen statt, der Erblasser wird zum Krankenhaus oder zu Ärzten gefahren usw. usf.

Mit dem Tod des Erblassers treten dann die - bis dahin verdeckten - Probleme offen zu Tage. Nun werden unberechtigte Kontoabhebungen behauptet, mangelhafte Verwaltung und eine zu teure Beerdigungsfeier behauptet.

Die Konflikte und Beschuldigungen nehmen ihren Lauf. Das kann soweit führen, dass eine sinnvolle Verwaltung des Nachlasses nicht mehr möglich ist.

Der betreuende Angehörige hat darüber hinaus das Problem, dass seine Verwaltung zu Lebzeiten ein (unentgeltliches) Auftragsverhältnis darstellt, aus welchem die spätere Erbengemeinschaft gegen den Miterben Auskunfts- und Rechenschaftsberichte einfordern kann (§ 666 BGB).

 

Die Rechtsanwälte

Stüwe & Kirchmann

Goethestraße 11

42489 Wülfrath

Tel.: 02058 . 17 99 214

Fax: 02058 . 17 99 215

Email: kanzlei@RAStuewe.de

Web: www.RAStuewe.de

 

berät Sie gerne bei Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft. Maßgebliches Ziel ist es, die Miterben zu einer konfliktfreien Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu bewegen.

Rechtsanwalt Kirchmann ist selbst Miterbe in zwei Erbengemeinschaften (eine bestehend aus 6 Miterben) gewesen. Er ist deshalb mit den Gestaltungsmöglichkeiten und den Angriffs- und Verteidigungsmitteln hinreichend vertraut.