Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Erbfällen

Erbschaft Testament
20.01.20111259 Mal gelesen
wegen fehlender Doppelbesteuerungsabkommen kommt es bei grenzüberschreitenden Erbfällen häufig zu einer Doppelbesteuerung, wenn sowohl der Wohnsitzstaat des Erben als auch der Belegenheitsstaat des Vermögensgegenstandes eine erbschaftsteuerliche Veranlagung vornehmen.

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen kommt es häufig zu einer erbschaftsteuerlichen Doppelbesteuerung.

Dies ist immer dann der Fall, wenn die Steuerpflicht des Erben an seinen Wohnsitz anknüpft, also der Wohnsitzstaat Erbschaftsteuer auf den oder die erworbenen Vermögensgegenstände erhebt, gleichzeitig aber auch der Staat, in dem sich die Vermögensgegenstände befinden, Erbschaftsteuer erheben kann.

Gelöst werden solche Überschneidungen von Besteuerungsrechten verschiedener Staaten in der Regel durch Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens, das diese Rechte gegeneinander abgrenzt, indem das Besteuerungsrecht dort entweder ganz dem einen oder anderen Staat zugewiesen wird.

Allerdings gibt es auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer bisher nur eine relativ geringe Zahl solcher Abkommen. Seit April 2009 sind solche Fälle der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Frankreich in einem Abkommen geregelt. Dadurch sind etwa künftig Doppelbesteuerungen von in Frankreich befindlichen Konten vermieden. Dies gilt allerdings nicht für vor dem 2.April 2009 liegende Altfälle.

Wo es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, hilft nur die nationale Regelung der Anrechnung im Ausland bezahlter Erbschaftsteuer auf die anfallende deutsche Erbschaftsteuer in § 21 Erbschaftsteuergesetz. Eine solche Anrechnung setzt aber einen Antrag voraus, ferner muss die im Ausland gezahlte Steuer nachgewiesen werden.

Im Übrigen hilft die Anrechnung nur bei bestimmten Vermögensarten und kommt etwa nicht bei Guthabenkonten oder geerbten Auslandsbeteiligungen von Kapitalgesellschaften in Betracht, wenn die Beteiligung unter zehn Prozent liegt.

Man sollte also bei Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens Konten nur in solchen Ländern eröffnen, die es im Erbfall nicht besteuern. Dies ist etwa in der Schweiz der Fall.