Bundesgerichtshof entscheidet zu sogenannten Schrottimmobilien - Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) werden in zentralen Punkten nicht umgesetzt

Erbrecht Eigentum
18.06.20061548 Mal gelesen
Bundesgerichtshof entscheidet zu sogenannten "Schrott-Immobilien" - Vorgaben des EuGH werden in zentralen Punkten nicht umgesetzt
 
 
Mit Urteil vom 16.05.2006 (Aktenzeichen XI ZR 6/04) hat der 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25.10.2005 erstmals zu den Folgen einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften entschieden. In den vier vorausgegangenen Entscheidungen vom 25.04.2006 war dieser Aspekt jeweils noch ausgeklammert worden.
 
Mit der jetzigen Entscheidung des BGH vom 16.05.2006 deutet sich in Teilen eine Änderung der bisherigen - wenig verbraucherfreundlichen - Rechtsprechung des 11. Zivilsenates an. In zentralen Punkten wird die Rechtsprechung allerdings unverändert bleiben. Das Urteil liegt bislang nicht im Wortlaut vor. Soweit bislang ersichtlich, werden sich folgende Konsequenzen ergeben:
 
1.
Es bleibt grundsätzlich dabei, dass ein Verbraucher nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages gem. § 3 Haustürwiderrufgesetz zur sofortigen Rückzahlung des Darlehensbetrages zzgl. marktüblicher Zinsen verpflichtet ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Darlehensbetrag an den Darlehensnehmer, oder aber durch die Bank unmittelbar an den Verkäufer der Immobilie ausgezahlt wurde. (Anmerkung: Etwas anderes gilt dann, wenn die Weisung zur Auszahlung an den Verkäufer durch einen nicht wirksam bevollmächtigten Treuhänder erfolgt war - vergl. dazu BGH vom 17.01.2006, AZ XI ZR 179/04).
 
Der BGH sieht sich durch den klaren Wortlaut des § 3 Haustürwiderrufgesetz an einer abweichenden Auslegung gehindert. Der EuGH hatte im Oktober 2005 noch entschieden, dass die europäische Haustürgeschäfte-Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichte, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die im Falle einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermieden werden können. Anleger, die sich auf diese für sie günstige Rechtsprechung des EuGH stützen wollen, werden nach der jetzigen Stellungnahme des BGH allenfalls noch argumentieren können, die europäische Vorgabe (Haustürgeschäfte - Richtlinie) sei nicht korrekt ins deutsche Recht umgesetzt worden. Hieraus könnten sich ggf. Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland ergeben.
 
2.
Die Frage, ob sich - entsprechend der Vorgabe des EuGH - aus einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank ergeben könnte, hat der BGH erneut offengelassen. Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen hatte mit Urteil vom Januar 2006 einen derartigen Schadensersatzanspruch - mit allerdings rechtlich fragwürdiger Begründung - angenommen. Nach Auffassung des OLG soll ein derartiger Anspruch sowohl dann bestehen, wenn der Darlehensvertrag vor dem Kaufvertrag über die Immobilie abgeschlossen wurde, als auch dann, wenn der Abschluss des Darlehensvertrages nach dem Kauf der Immobilie erfolgte. Im Urteil vom 16.05.2006 hat der BGH einem Schadensersatzanspruch im letztgenannten Fall (erst Immobilienkauf, dann Darlehensvertragsabschluss) eine Absage erteilt. Begründet wir dies damit, dass es in einem derartigen Fall an einer Ursächlichkeit der unterbliebenen Widerrufsbelehrung für den Abschluss des Kaufvertrages gefehlt habe. Zur anderen Fallgestaltung (erst Darlehensvertrag, dann Immobilieneinkauf) äußert sich der BGH nicht.
 
3.
Die einzigen nennenswerten Änderungen, die sich danach nach jetzigem Stand aus den Entscheidungen des EuGH vom 25.10.2005 für die deutsche Rechtslage ergeben werden, sind weitergehende Anforderungen an Aufklärungspflichten der kreditgebenden Banken. Der BGH signalisiert, dass er dem auch vom EuGH angesprochenen Gedanken des Verbraucherschutzes durch die Ausweitung derartiger Aufklärungspflichten Rechnung tragen will. Rechtsdogmatisch soll dies dadurch geschehen, dass die bereits bislang in der deutschen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe eines "konkreten Wissensvorsprungs", der eine finanzierende Bank zur Aufklärung eines Anlegers über unrichtige Angaben von Vermittlern, Verkäufern oder sonstigen Beteiligten verpflichten soll, ausgeweitet wird. In Fällen einer arglistigen Täuschung der Anleger durch weitere Beteiligte soll die eigene Aufklärungspflichten einer Bank auslösende Kenntnis der Bank von der Täuschung zukünftig widerleglich vermutet werden, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Voraussetzung für die Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung ist damit - kumulativ-
 
-         eine arglistige Täuschung durch weitere Beteiligte,
 
-         ein institutionalisierte Zusammenwirken zwischen der finanzierenden Bank und weiteren Beteiligten,
 
-         die Abgabe eines Finanzierungsangebotes für die Kapitalanlage durch den Verkäufer oder Vermittler,
 
-         die Evidenz der Unrichtigkeit der Angaben von Verkäufern/Initiatoren und/oder Vermittlern.
 
Liegen diese Voraussetzungen kumulativ vor, bleibt der in Anspruch genommenen Bank immer noch die Möglichkeit nachzuweisen, sie habe von der Täuschung tatsächlich keine Kenntnis gehabt.
 
Es dürfte damit zu rechnen sein, dass sich die damit eingeleitete Rechtsprechungsänderung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Gunsten der Anleger auswirken wird.