Kommt es bei der Auslegung von Testamenten nur auf den Wortlaut an?

Erbrecht Eigentum
10.03.202171 Mal gelesen
Neben einem Testament und dessen genauen Wortlaut können auch andere Umstände bei der Erforschung des letzten Willens eine Rolle spielen.

Grundsätzlich legt der Erblasser in einem Testament fest, wie sein Vermögen nach seinem Tod verteilt werden soll. Doch nicht immer entspricht der Wortlaut eines Testamentes dem wirklichen Willen des Verstorbenen. Um den tatsächlichen Willen eines Erblassers bestimmen zu können, ist oftmals eine umfassende Ermittlung aller Gesamtumstände erforderlich. Neben einem Testament und dessen genauen Wortlaut können auch andere Umstände bei der Erforschung des letzten Willens eine Rolle spielen. Ein neuer Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart verdeutlicht, dass die Auslegung von Testamenten durchaus auch entgegen dem eigentlichen Wortlaut möglich ist und die Frage nach den rechtmäßigen Erben in diesen Fällen zu überraschenden Ergebnissen führen kann.

Frau schließt Verwandte in Testament von Nachlass aus - wer erbt?

In dem Fall, über welchen die Stuttgarter Richter zu entscheiden hatten, hinterließ eine kinderlose und ledige Frau ein Testament, in welchem mittels eines offenbar eindeutigen Wortlautes "alleVerwandten und angeheirateten Verwandten" vom Erbe ausgeschlossen werden sollten. Dies begründete die Frau damit, dass das Verhältnis zu ihrer Familie schwer angeschlagen gewesen sei, da sich die Verwandten über die beschwerliche Vergangenheit ihres Familienteils lustig gemacht hätten.

Bruder streitet mit dem Staat um Nachlass der Verstorbenen

Der einzige Bruder der Verstorbenen machte vor dem OLG allerdings trotz der scheinbar eindeutigen Formulierung einen Anspruch auf das alleinige Erbe geltend. Er sah sich von dem ausgeschlossenen Personenkreis der "Verwandten" im Testament der Erblasserin nicht erfasst, obwohl der Wortlaut des letzten Willens vermeintlich klar schien.

Negativtestament: Erbe kann dem Staat überlassen werden

Gemäß § 1938 BGB kann ein Erblasser durch ein sogenanntes Negativtestament Verwandte, Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge generell ausschließen, selbst wenn zeitgleich keine Anordnung über eine anderweitige Erbfolge festgelegt wird. Wird infolgedessen tatsächlich keine Person Erbe, fällt der Nachlass an den Staat.

Der Bruder der Erblasserin bestritt allerdings, vom Erbe aufgrund eines Negativtestamentes ausgeschlossen worden zu sein. Er beanspruchte das Erbe entgegen des Wortlautes im Testament für sich, während die Vertreter der Staatskasse dafür keine rechtliche Grundlage sahen und ihrerseits den Nachlass der Verstorbenen einforderten.

OLG Stuttgart zur Auslegung von Testamenten: Nicht nur der Wortlaut zählt!

Das abschließend entscheidende Oberlandesgericht Stuttgart festigte mit Beschluss vom 23.11.2020 (Az.: 8 W 359/20) die Ansicht, dass ein Testament nicht nur im Rahmen des Sprach- und Wortsinnes auszulegen sei. Es komme bei der Ermittlung des wirklichen Willens eines Erblassers ebenso auf die Gesamtumstände eines jeden Einzelfalls an. Konkret entschied der zuständige Senat, dass der Kontext und die familiäre Situation der Erblasserin im vorliegenden Fall dazu führen, dass der Bruder der Verstorbenen gerade nicht vom Erbe ausgeschlossen werde. Er sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nach dem tatsächlichen Willen der Erblasserin nicht vom benannten und vom Erbe ausgeschlossenen Personenkreis der "Verwandten" erfasst, obgleich der testamentarische Wortlaut bei isolierter Betrachtung ein anderes Ergebnis nahelege.

In der Begründung merkten die Richter zudem an, dass ein Erblasser das Vermögen in der Regel eher einem Verwandten als dem Staat überlassen würde. Des Weiteren wäre der den Nachlass beanspruchende Bruder aufgrund der gesetzlichen Erbreihenfolge hier auch ganz ohne Testament alleiniger Erbe geworden. Im Ergebnis ging die Staatskasse somit leer aus und der Anspruchsteller erhielt den Nachlass in voller Höhe.

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