Neue Rechtsprechung zum Behindertentestament

Behindertentestament
03.11.2020344 Mal gelesen
Kann eine Betreuungsvergütung aus dem Nachlass eines behinderten Kindes entnommen werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neueren Entscheidung vom 24.07.2019 (Aktenzeichen XII ZB 560/18) zunächst seine ständige Rechtsprechung zum Behindertentestament bestätigt:

"Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum sog. Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus."

Eine Sittenwidrigkeit soll in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall auch nicht vorliegen, wenn der/die Erblasser keine konkreten Verwaltungsanweisungen in einem Behindertentestament an den Testamentsvollstrecker regeln.

Hintergrund der Entscheidung bildete der folgende Fall:

Der Erblasser setzte in seinem Testament, seine beiden behinderten Kinder, die zu 100 % behindert sind, mit einem Anteil von jeweils 18 % am Nachlass als Vorerben ein. Im Übrigen setzt der Erblasser einen weiteren Sohn zum Vollerben mit einem Anteil von 64 % und als Nacherbe nach dessen behinderten Geschwister ein. Weiter ordnete der Erblasser bezüglich der beiden Vorerben Dauertestamentsvollstreckung an. Für ein behindertes Kind war ein Berufsbetreuer bestellt. Die Betreuervergütung zahlte die Landeskasse, bis das Amtsgericht entschied, dass das behinderte Kind noch einen Betrag x an die Landeskasse zu erstatten hatte. Hiergegen wendete sich das behinderte Kind.

Die Vorinstanz wertete das Behindertentestament als sittenwidrig und sprach sich für eine Entnahme der Betreuervergütung aus dem Nachlass des behinderten Kindes aus. Dem Gericht fehlten konkrete Verwaltungsanweisungen an den Testamentsvollstrecker, aus denen sich ergebe, in welchem Umfang und für welche Zwecke das behinderte Kind, welches unter Betreuung steht, Vorteile aus dem Nachlass erhalten sollte. Hierdurch sei das Testament nicht Ausdruck einer sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des behinderten Kindes, sondern diene ausschließlich der einseitigen Bevorzugung und Sicherung des gesamten Nachlasses zugunsten des nicht behinderten Sohnes und damit der Verhinderung eines Zugriffs der Sozialhilfe- und übrigen Leistungsträger auf die Erbteile der beiden behinderten Familienangehörigen.

Der Bundesgerichtshof wertete die fehlenden Verwaltungsanweisungen nicht als sittenwidrig und stärkt die sittlich anzuerkennende Sorge für das Wohl des behinderten Kindes durch ein Behindertentestament. Eine Erstattung musste nicht erfolgen.

Die Entscheidung zeigt aber, dass die Gestaltung der Verwaltungsanweisungen bei der Errichtung eines Behindertentestaments die entscheidende Rolle spielt. Ziel der Gestaltung der Verwaltungsanweisungen sollte es sein, dass der Testamentsvollstrecker die Lebensqualität des behinderten Vorerben durch die Verwendung der Erträge aus der Anlage des ererbten Vermögens verbessert und ein Zugriff des Sozialhilfeträgers weitestgehend vermieden wird. Hierbei ist zu beachten, dass potentielle Testamentsvollstrecker eines Behindertentestaments in Zeiten der aktuellen Niedrigzinsphase vor der Herausforderung stehen, dass geerbte Vermögen des behinderten Kindes ertragssicher anzulegen. Entsprechend bedarf es der Regelung von flexiblen Verwaltungsanweisungen. Die Gestaltung ist Teil einer professionellen Testamentsberatung.