Patientenverfügung und Organspende: Dies gilt es zu beachten

Erbrecht Eigentum
31.05.201962 Mal gelesen
Auf den ersten – allerdings viel zu oberflächlichen – Blick besteht keine Veranlassung, in einer Patientenverfügung die Frage der Bereitschaft zu einer Organspende anzu-sprechen.

Auf den ersten - allerdings viel zu oberflächlichen - Blick besteht keine Veranlassung, in einer Patientenverfügung die Frage der Bereitschaft zu einer Organspende anzusprechen. Die Patientenverfügung regelt nämlich, was bis zum Eintritt des Todes, der mit dem Eintritt des Hirntodes (= irreversiblen Hirnfunktionsausfalls) angenommen wird, geschieht; eine Organspende hingegen findet erst nach dem Todeseintritt statt.

 

Hierbei wird jedoch folgendes übersehen: Patientenverfügungen sehen nach ihrem Wortlaut regelmäßig vor, dass eine Weiterbehandlung bereits - zum Teil sogar relativ lange - vor Eintritt des Hirntodes abzubrechen ist (z.B. im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit, bei der allerdings der Todeseintritt noch nicht konkret absehbar ist, oder in Fällen irreversibler, schwerster komatöser Gehirnschädigungen). Das heißt, Lebensfunktionen, die aufrechterhalten werden müssen, damit ein Organ gespendet werden kann, werden unter Umständen bereits vor Eintritt des Hirntodes abgebrochen. Ist der Patient später dann tatsächlich verstorben - also hirntod - kann sein/können seine Organ(e) für Zwecke der Transplantationsmedizin möglicherweise - weil nicht "frisch gehalten" - nicht mehr verwendet werden.

 

Im Einzelfall kann folglich ein Widerspruch zwischen den Anordnungen in einer Patientenverfügung und einem Organspendeausweis bestehen, - erstere untersagt eine Weiterbehandlung, letzterer erfordert eine solche. Häufig wird dies gar nicht bedacht, - es wird einerseits eine übliche Patientenverfügung, die sich der Problematik nicht annimmt, errichtet und andererseits ein Organspendewunsch in einem Organspendeausweis geäußert. Für die behandelnden Ärzte sowie die in der zu einer solchen Patientenverfügung gehörigen Vorsorgevollmacht benannten Vertreter stellt sich dann häufig die nur sehr schwer oder gar nicht zu klärende Frage, was nun vorgehen soll, - die Anordnung in der Patientenverfügung oder der Organspendewunsch.

 

Dies sollte daher in einer Patientenverfügung stets ausdrücklich geregelt werden, da diese Entscheidung Auswirkung auf die Frage hat, ob eine Behandlung tatsächlich abgebrochen werden soll/darf oder aber im Interesse einer Organspende doch fortgesetzt werden soll.

 

Hierfür schlägt Müller im Würzburger Notarhandbuch, 5. Aufl., Teil 3, Kap. 3, Rn. 1 ff. folgende Formulierung vor:

 

"Ich habe einen Organspendeausweis erstellt, in dem ich meine Bereitschaft zur Organspende erklärt habe. Werden für die Durchführung einer Organspende ärztliche Maßnahmen (z.B. eine kurzfristige künstliche Beatmung) erforderlich, die ich in meiner Patientenverfügung untersagt habe,

 

- geht die von mir erklärte Bereitschaft zur Organspende vor

 

                                               oder alternativ

 

- gehen die Aussagen in meiner Patientenverfügung vor."

 

Wer noch differenzierter formulieren möchte, findet sehr gute Textbausteine in dem Aufsatz von Schlums, Dokumentation der Entscheidung über die Organspende in der Patientenverfügung", Zeitschrift für die Notarpraxis (ZNotP) 2016, Seite 402 ff.

 

Lehnt jemand eine Organspende - aus welchen Gründen auch immer - ab, kann es sich im Hinblick auf mögliche Gesetzesänderungen (eventuelle Einführung der sogenannten Widerspruchslösung) im Übrigen auch empfehlen, dies ausdrücklich in der Patientenverfügung klarzustellen, - etwa mit den Worten:

 

"Eine Organspende lehne ich ausdrücklich ab."