Wenn die Lebenserhaltung zum Schmerzensgeld für die Erben wird

Erbrecht Eigentum
08.04.201936 Mal gelesen
Oder eben nicht – dies sieht zumindest der Bundesgerichthof (BGH) so. Einem Erben stehe kein Schmerzensgeldanspruch wegen behaupteter sinnloser Lebensverlängerung des betroffenen Patienten gegen den behandelnden Arzt zu.

Es verbiete sich ein leidensbehaftetes Weiterleben als "Schaden" anzusehen, so der BGH.  

Lebensverlängerung durch künstliche Ernährung

Der Verstorbene litt an fortgeschrittener Demenz und war zuletzt nicht mehr äußerungs- und einwilligungsfähig gewesen, wurde aber aufgrund einer fehlenden Patientenverfügung von 2006 bis 2011 durch eine Magensonde künstlich ernährt.
Der behandelnde Arzt stellte die künstliche Ernährung als lebenserhaltende Maßnahme nicht in Frage, da wegen der fehlenden Patientenverfügung das Unterlassen einer solchen Maßnahme nicht angenommen werden konnte. Der klagende Sohn und Erbe machte nach dem Tod seines Vaters geltend, dass spätestens seit Anfang 2010 die künstliche Ernährung nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters geführt habe. Der Arzt hätte die Maßnahme beenden und damit mittelbar auch das Sterben des Patienten anordnen müssen, so der Sohn. Dies aber habe der Arzt nicht getan. Der Sohn verlangte daher als Erbe nunmehr Schmerzensgeld für die sinnlose Lebensverlängerung seines Vaters.

OLG München bejaht Anspruch auf Schmerzensgeld

Die zuständigen Gerichte waren sich in der Vergangenheit bei der Frage eines ersatzfähigen Schadens uneinig. Während das Landgericht München einen Schmerzensgeldanspruch ablehnte, billigte das Oberlandesgericht (OLG) München dem Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro zu. Der Arzt hätte im Rahmen seiner Aufklärungspflicht mit dem zuständigen Betreuer eine Fortführung der Ernährung eingehend erörtern müssen, was er tatsächlich nicht getan habe.  Die aus dieser Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung stelle dann auch einen ersatzfähigen Schaden dar.

So sah es das OLG München bereits in einem anderen Verfahren aus dem Jahr 2017 (Urteil v. 21.12.2017, Az.: 12 U 454/17). Auch dort stellte das Gericht bereits klar, dass ein behandelnder Arzt verpflichtet sei, die Fortsetzung einer künstlichen Ernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beerdigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Tut er dies nicht, stelle dies einen Behandlungsfehler dar, der einen Schmerzensgeldanspruch auslösen könne. Dieser sei auch uneingeschränkt an die Erben vererblich und durch diese geltend zu machen. Damit erkannte das OLG schon in diesem Urteil die Lebensverlängerung eines Patienten als Schaden im Rechtssinne an.

Kein Urteil über das Leben

Der BGH dagegen wollte die Frage einer möglichen Pflichtverletzung des Arztes nicht klären. Vielmehr lehnten die Richter schon einen ersatzfähigen Schaden ab (Urteil v. 02.04.2019, Az.: VI ZR 13/18). Vorliegend sei nur die Möglichkeit des Todes oder ein Weiterleben mit krankheitsbedingten Leiden möglich gewesen. Das menschliche Leben sei aber absolut erhaltungswürdig. Eine Beurteilung seines Wertes dürfe durch Dritte dagegen nicht geschehen.

Daher verbiete es sich ein Leben, auch verbunden mit krankheitsbedingten Leiden, als Schaden anzusehen. Es könne kein Urteil über das Leben des betroffenen Patienten getroffen werden mit der Schlussfolgerung, dieses Leben sei als ein Schaden anzusehen. Damit könne auch der Erbe eine aus seiner Sicht sinnlose Lebensverlängerung nicht als Schaden begreifen und als immateriellen Schaden in Form von Schmerzensgeld vom den Arzt ersetzt verlangen.

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