Wie widerrufe ich mein Testament?

Erbrecht Eigentum
27.06.2017128 Mal gelesen
Zu den Möglichkeiten eines wirksamen Widerrufs nach Testamentserrichtung

Möglichkeiten des Widerrufs

Überlegt man es sich nach der wirksamen Errichtung eines Testaments doch nochmal anders, gibt es einige Formalien für den wirksamen Widerruf eines Testaments zu beachten. Denn die bloße Änderung des subjektiven Willens reicht ebenso wenig wie die mündliche Mitteilung. Der BGH entschied jüngst, dass die telefonische Mitteilung oder eine E-Mail an den Testamentsvollstrecker den Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf nicht entspricht.

Neben der Vernichtung der letztwilligen Verfügung gibt es noch die Möglichkeiten, ein sogenanntes Widerrufstestament zu errichten oder ganz neu mit anderem Inhalt zu testieren. In beiden Fällen wird dann das alte Testament ungültig.

Das Widerrufstestament

Gemäß § 2254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht eine Option des Testamentswiderrufs darin,  ein ausdrückliches das sogenannte "Widerrufstestament" zu errichten. Das beutetet aber entgegen dem ersten Eindruck nicht, dass eigens ein umfängliches Testament zum Widerruf notwendig ist. Vielmehr soll die Vorschrift allein sicherstellen, dass der Widerruf denselben Formvorschriften wie ein Testament unterliegt. Bedeutet im Klartext: Er muss eigenhändig erfolgen oder notariell beurkundet werden.

Dabei genügt es beispielsweise, wenn das ursprüngliche Testament handschriftlich durchgestrichen und mit dem Vermerk "ungültig" versehen wird. Dies kann auch bloß einzelne Klauseln betreffen. Auch ein Nachtrag kann als Widerruf ausgelegt werden, wenn sein Inhalt im Widerspruch zum obigen Willen steht.

Späteres widersprechendes Testament

Gemäß § 2258 BGB wird durch Errichtung eines neuen Testaments das alte Testament insoweit aufgehoben, als dass das neue dem alten Testament inhaltlich widerspricht. Dabei ist der Errichtungszeitpunkt maßgeblich. Wo eine klare Datierung fehlt, ergibt sich diese möglicherweise aus dem Umständen. Die Rechtsprechung hat entschieden, dass bei einem undatierten und einem datierten Testament das datierte im Zweifel als neues Testament gilt.

Dabei ist eine Auslegung der Testamente wichtig: Sollen diese sich möglicherweise nur ergänzen oder soll das neue tatsächlich das alte Testament ergänzen? Häufig stellt sich diese Auslegung als schwierig heraus. So kann in dem Weglassen einer vorherigen Verfügung entweder der Wille liegen, diese aufzuheben oder der Entschluss, sie unberührt zu lassen.

Widerruf und Anfechtung des Widerrufs

Wird ein Testament wirksam widerrufen, kann auch dieser Widerruf rückgängig gemacht werden. Die hierzu relevanten Regelungen finden sich im § 2257 BGB. Danach wird bei Widerruf des Widerrufs im Zweifel das ursprünglich widerrufene Testament wieder wirksam, wenn nicht zugleich ein neues Testament geschaffen wird.

Auch der Widerruf des Widerrufs muss den allgemeinen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen entsprechen. Es genügt ein handschriftlicher Zusatz, die Gültigkeit des ersten Testaments solle wieder hergestellt werden. Dabei wirkt die Aufhebung des Widerrufs rückwirkend, also so, als hätte der erste Widerruf nie stattgefunden. Es kann nur das Widerrufstestament oder das neue Testament widerrufen werden. Wird etwa das erste Testament vernichtet, ist dies unwiderruflich.