Mitgliedsbeiträge für ein totes Vereinsmitglied?

Erbrecht Eigentum
13.06.2017340 Mal gelesen
Üblicherweise erlischt die Mitgliedschaft in einem Verein mit dem Tod des Mitglieds, sofern die Vereinssatzung keine andere Regelung beinhaltet. Das Amtsgericht München hatte einen Rechtsstreit zwischen einem Verein und den Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds zu entscheiden...

Üblicherweise erlischt die Mitgliedschaft in einem Verein mit dem Tod des Mitglieds, sofern die Vereinssatzung keine andere Regelung beinhaltet.

Das Amtsgericht München hatte einen Rechtsstreit zwischen einem Verein und den Erben eines verstorbenen Vereinsmitglieds zu entscheiden. Das Vereinsmitglied war im Jahre 2005 verstorben. Vom Tod des Vereinsmitglieds erfuhr der Verein erst im Jahre 2013. Die Erben des Vereinsmitglieds hatten die Mitgliedsbeiträge von 160,00 ? in den Jahren 2006 bis 2009 bezahlt und stellten sodann ihre Zahlungen ein. Der Verein klagte die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2014 ein.

Zu Unrecht, wie das Amtsgericht München entschied. Aus der Satzung ergäbe sich, dass die Mitgliedschaft mit dem Tod zum Ablauf des Geschäftsjahres erlischt. Weiter seien die Erben von Mitgliedern berechtigt, die Mitgliedschaft zu übernehmen. Dafür sei jedoch eine "ausdrückliche Willenserklärung" Voraussetzung. Die fortlaufende Zahlung der Mitgliedsbeiträge alleine sei kein Grund, davon auszugehen, dass die Erben die Mitgliedschaft hätten erwerben wollen. Auch seien die Erben nicht dazu verpflichtet gewesen, den Verein vom Tod des Mitglieds zu unterrichten.

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