Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen bei Kürzung wg. Bedarfsgemeinschaft

07.08.2017101 Mal gelesen
Unterhaltszahlungen zu Gunsten der den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellten Personen können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden

Aktuell hat der BFH eine Entscheidung am 09.03.2017 zu Az. VI R 16/16 erlassen wonach Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen beim Unterhaltsleistenden angesetzt werden können.

Zahlt der (nicht eingetragene) Unterhaltsleistende den Unterhalt für seine/n Lebensgefährtin/en mit der/dem er sozialhilferechtlich als Bedarfsgemeinschaft eingestuft wird, und wird aufgrund des Einkommens des Leistenden die Sozialleistung nicht gewährt, können die (fiktiven) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden angesetzt werden.

Hierfür reicht es aus, "wenn" die unterhaltene Person wegen der Unterhaltsleistung in der Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Kürzung oder Ablehnung ist nicht erforderlich.
Auch werden bei der Berechnung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen keine fiktiven
Einkünfte des erwerbsfähigen Unterhaltsempfängers abzugsmindernd berücksichtigt.

 

Sprechen Sie uns an - wir helfen gerne.