Hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen, können als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich wirksam gelten gemacht werden.
Maßnahmen wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichten selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, so dass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist.
Kosten für einen Tierarzt bzw. eine Tierpension werden vom Abzug wohl ausgeschlossen bleiben, weil dessen Leistungen nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht werden können. Es liegen hierbei keine haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG vor.
BFH-Urt. v. 03.09.2015 - VI R 13/15, BStBl II 2016, 47