Hundesitter - steuerlich wirksam ansetzen

30.06.201716 Mal gelesen
Der BFH hat mit Urteil vom 03.09.2015 entschieden, dass die Aufwendungen für die Versorgung und Betreuung eines im Hausstand des Stpfl. lebenden Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein können. Tierarztkosten fallen nicht hierunter.

Hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder  entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen, können als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich wirksam gelten gemacht werden.

Maßnahmen wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichten selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt, so dass von haushaltsnahen Dienstleistungen auszugehen ist.

Kosten für einen Tierarzt  bzw. eine Tierpension werden vom Abzug wohl ausgeschlossen bleiben, weil dessen Leistungen nicht durch Mitglieder des Haushalts erbracht werden können. Es liegen hierbei keine haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG vor.

BFH-Urt. v. 03.09.2015 - VI R 13/15, BStBl II 2016, 47