Unterhaltszahlungen für Kosten der Heimunterbringung sind außergewöhnliche Belastungen

13.06.2017238 Mal gelesen
Aktuelle Entscheidung des Finanzgericht Köln, 14 K 2643/16 vom 26.01.2017

Unterhaltszahlungen des unterhaltpflichten volljährigen Kindes für die Unterbrinung des Elternteils im Pflegeheim können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.

hier die Zusammenfassung der Entscheidung des Bundesfinanzhof vom 26.01.2017 zu Az. 14 K 2643/16 :

In der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof ist anerkannt, dass untypische Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt wird - z.B. die Übernahme von Krankheits- oder Pflegekosten -, nach § 33 EStG zu berücksichtigen ist, wenn der Unterhaltsberechtigte (hier pflegebedürftige Mutter) nicht in der Lage ist, diese Aufwendungen selbst zu tragen.

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim fallen deshalb unter § 33 EStG.

Danach sind die Kosten, die für die Unterbringung in dem Pflegeheim von dem Kind (durch Inanspruchenahme durch das Sozialamt) getragen wurden, nicht in Unterhaltskosten i.S. von § 33a EStG und Krankheitskosten i.S. von § 33 EStG aufzuteilen. Denn die unter § 33 EStG fallenden abziehbaren krankheitsbedingten Mehrkosten, umfassen ebenso wie bei einer Unterbringung in einem Krankenhaus nicht nur die Aufwendungen für Pflege und ärztliche Hilfe, sondern auch die gesamten von Heim in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die bei einem Heimaufenthalt in der Regel erheblich höher liegen als die dafür üblichen Kosten bei einem Verbleib im eigenen Haushalt.

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