Einwilligungserfordernis bei Cookies vor dem EuGH

Datenschutzrecht
16.05.201916 Mal gelesen
Generalanwalt gibt im Verfahren vor dem EuGH eine Empfehlung bezüglich datenschutzrechtlicher Einwilligung ab

Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) fordert bei der Setzung von Cookies eine aktive Einwilligung durch den jeweiligen Nutzer. Mit dieser Empfehlung sorgte der Generalanwalt kürzlich für Aufsehen, denn nach seiner Ansicht sei eine solche sowohl nach alter Rechtslange, als auch gemäß der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung erforderlich.

 

Rechtsstreit über Cookie-Nutzung

Der Empfehlung des Generalanwalts liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. und einem Gewinnspielveranstalter zu Grunde. Das Verfahren vor dem EuGH beschäftigte sich mit der Frage des Einwilligungserfordernisses bei Cookies. Der Bundesgerichtshof hatte dem EuGH Fragen bezüglich der Anforderungen an eine Einwilligung und den notwendigen Umfang der Informationen vorgelegt.

Im Rahmen eines Gewinnspiels hatte der Veranstalter die Nutzer zur Erteilung von zwei Einwilligungen aufgefordert. Die zweite Einwilligungserklärung war dabei bereits vorangekreuzt. Sie sollte das Unternehmen dazu ermächtigen, das Nutzungs- und Surfverhalten der betroffenen Personen zu untersuchen. Den Richtern des Bundesgerichtshofs stellten sich dabei Fragen der Wirksamkeit einer vorangekreuzten Einwilligungserklärung - sowohl nach alter Rechtslage als auch gemäß der DSGVO. Darüber hinaus stellte sich die Frage, ob ein Personenbezug der Daten relevant sei.

 

Der Generalanwalt des EuGH vertritt strenge Rechtsauffassung

Nach Ansicht des Generalanwalts sei eine vorangekreuzte Einwilligung niemals als "aktiv erteilt" zu definieren. Es seien hohe Anforderungen an das Vorliegen einer informierten Einwilligung zu stellen. Die Einwilligungserklärung sei sowohl nach alter als auch nach neuer Rechtslage unwirksam.

Der Generalanwalt führte in seiner Empfehlung außerdem aus, dass aufgrund der Bindung an die Gewinnspielteilnahme die Gesondertheit der Einwilligung nicht gegeben sei. Ein Personenbezug der Daten ist gemäß der Empfehlung nicht relevant. Außerdem ist auch der Umfang der verfügbaren Informationen nach Ansicht des Generalanwalts zu beanstanden - der Nutzer müsse über die Dauer und Zugriffsmöglichkeiten Dritter auf seine Daten informiert werden. 

 

Fazit: Website-Betreiber sollten sich vorbereiten

Ob sich der Europäische Gerichtshof der Empfehlung anschließt, bleibt abzuwarten. Diese ist zwar erstmal nur als unverbindlich einzustufen, Unternehmen sollten diesbezüglich aber dennoch Vorkehrungen treffen. Denn die Konsequenzen wären in diesem Fall weitreichend und würden die Handhabung von Cookies in der Praxis massiv beeinflussen. Tracking-Maßnahmen würden erheblich erschwert werden. Insbesondere hinsichtlich des Umfangs und der Formulierung von Einwilligungserklärungen sollten sich Unternehmer deshalb von einem fachkundigen Anwalt datenschutzrechtlich beraten lassen.

 

Weitere Informationen zum Datenschutzrecht und zur DSGVO finden Sie hier:

https://www.rosepartner.de/datenschutzgrundverordnung-dsgvo.html