Schufa Eintrag durch Synergie Inkasso nach Vergleich vor OLG Oldenburg widerufen

Vergleich vor dem OLG Oldenburg
03.12.2018274 Mal gelesen
Ein Verbraucher wurde durch die Synergie Inkasso auf Zahlung einer Forderung der FlexGas verklagt. In der ersten Instanz unterlag der Betroffene und wurde zur Zahlung verurteilt. In zweiter Instanz wurde ein Vergleich erzielt, welcher die Synergie zum Widerruf eines Schufa-Eintrags verpflichtete.

Immer wieder wenden sich Betroffene an die Kanzlei AdvoAdvice, welche unter negativen SCHUFA-Einträgen der Synergie Inkasso GmbH leiden. Diese Einträge sind zumeist auf Vertragsverhältnisse mit der FlexStrom AG und der FlexGas AG zurückzuführen, welche beide vor einigen Jahren den Gang in die Insolvenz antreten mussten.

Synergie Inkasso verklagt Betroffenen

Die Synergie Inkasso GmbH hat in einem besonders brisanten Fall eine Zahlungsklage über mehrere tausend Euro bei einem Landgericht eingereicht. Im Rahmen der Verteidigung gegen diese Klage wurde bereits in der ersten Instanz versucht, einen Widerruf des SCHUFA-Eintrages zu erreichen. Eine Einigung ließ sich mit der Gegenseite jedoch nicht erzielen. Diese strebte vielmehr an, das Klageverfahren bis zum Ende durchzuziehen.

Am Ende der ersten Instanz stand ein sehr deutliches Urteil zugunsten der Synergie Inkasso GmbH. Diese fühlte sich daher in ihrem Vorgehen bestätigt. Der Betroffene wollte dies aber nicht auf sich sitzen lassen und nahm deshalb ein Berufungsverfahren gegen das Urteil in Angriff. Auch dabei wurde er durch die Experten von AdvoAdvice Rechtsanwälte unterstütz.

Vergleich im Berufungsverfahren

Obgleich das Urteil in der ersten Instanz sehr deutlich war, gab es weiterhin nicht abschließend beantwortete Rechtsfragen. Im Mittelpunkt stand wie so häufig die Frage, ob zumindest ein Teil der Forderung verjährt sei. Zum Glück des Betroffenen war dies der größere Teil der Forderung. Das Gericht kam seiner Hinweispflicht nach und teilte seine Bedenken den Parteien gegenüber mit.

Da nunmehr für beide Seiten ein erhebliches Risiko bestand, konnte recht schnell eine tragbare Vergleichsvereinbarung getroffenen werden. Der Betroffene verpflichtete sich dazu, den nicht verjährten Teil der Forderung zu bezahlen, wenn diese im Gegenzug den Negativeintrag widerruft. Mit diesem Vergleich konnte Rechtsklarheit geschaffen werden und der Betroffene kann sich nunmehr wieder über eine "saubere SCHUFA-Auskunft" freuen.

Durchhaltevermögen zahlt sich am Ende aus

Selbst wenn der Weg lang und beschwerlich scheint und ein Negativeintrag offenbar zurecht eingetragen wurde, gibt es Hoffnung, eine Lösung des Problems herbeizuführen. Es ist immer wichtig, die Gesamtumstände eines Falles zu berücksichtigen und seine rechtlichen Standpunkte mit Geduld zu verteidigen. Bei Schwierigkeiten mit Negativeinträgen stehen wir Ihnen gerne unter 030 / 921 000 40 oder unter info@advoadvice.de zur Verfügung.