Die Zeugen Jehovas und der Datenschutz

Datenschutzrecht
05.02.20181014 Mal gelesen
Wer in Zukunft wieder Besuch von den Zeugen Jehovas bekommt, kann wohl auf sein Recht auf Datenschutz pochen. Nach Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof gelten für die umstrittene Glaubensgemeinschaft keine Ausnahmen.

Auch sie müssen sich an  die europäischen Datenschutzbestimmungen halten.

Der Glaube, der an die Tür klopft

Die christliche Gemeinschaft der Zeugen Jehovas wurde Ende des 19. Jahrhunderts in den USA gegründet und hat seitdem weltweit mehrere Millionen Mitglieder. Neben dem Wunsch, möglichst viele Menschen für die Bibel und den Gott Jehova zu begeistern, glauben die Anhänger insbesondere an einen bald bevorstehenden Weltuntergang.
Aktuelle Datenschutzrichtlinien der Europäischen Union scheinen möglicherweise deshalb  für die Gläubigen eher zweitrangig zu sein. Lieber ziehen sie von Tür zu Tür, um ihre religiöse Weltanschauung anderen näher zu bringen. Das Problem dabei ist nur: Werden dabei sensible Daten gesammelt, unterliegt das dem europäischen Datenschutzrichtlinien, so der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof Paolo Mengozzi.

Glaubensgemeinschaft begeht Datenschutzverletzungen?

Dass hinter den Besuchen an der Tür nicht nur die Motivation eines netten Gespräches steht, zeigen Fälle aus Finnland über die der Europäische Gerichtshof nun zu entscheiden hat. Dort hatten sich Zeugen Jehovas bei ihren Besuchen Notizen zu dem Name, der Anschrift und dem Datum ihrer Besuche gemacht. Auch zu den Inhalten der Gespräche, insbesondere den religiösen Überzeugungen und den Familienverhältnissen der Angetroffenen wurden Aufzeichnungen gemacht.
Diese Vorgehensweisen nahm schließlich die finnische Datenschutzbeauftragte genauer unter die Lupe. Sie hält die Aufzeichnung der Daten für eine Vorgehensweise, die unter das europäische Datenschutzrecht fällt.

Jetzt muss der EuGH entscheiden

Der EuGH-Generalanwalt hat sich bereits der Meinung der finnischen Datenschutzbeauftragten angeschlossen. In den Schlussanträgen vom 01.02.2018  wird deutlich, dass sich die Zeugen Jehovas bei ihren Tür-zu-Tür Besuchen an geltenden Datenschutzbestimmungen zu halten haben. Die Glaubensgemeinschaft sei zudem für die von ihnen erhobenen Daten zuständig, auch dann, wenn keine zentrale Sammlung der Notizen stattfinde.
Zudem sehen die europäischen  Datenschutzbestimmungen vor, dass persönliche Daten generell nur für eine gewisse Zeit gespeichert werden dürfen und dies außerdem der Einwilligung der Betroffenen bedürfe.
So können wohl in Zukunft Betroffene unter anderem auch der Speicherung ihrer Daten widersprechen.

Wegweisende Einschätzung

Die Einschätzung des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof ist von besonderer Bedeutung. Der Generalanwalt macht nach dem Schluss der mündlichen Verhandlungen öffentlich und in völliger Unparteilichkeit einen eigenen Vorschlag für ein zu treffendes Urteil in Form von begründeten Schlussanträgen. Die Richter am EuGH sind an den Vorschlag nicht gebunden, dennoch fasst der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen bisherige Rechtsprechungen zusammen. Faktisch folgt der EuGH in etwa dreiviertel aller Fälle den Vorschlägen des Generalanwalts. Es handelt sich also um eine vorentscheidende Einschätzung.
Ein Urteil des EuGH wird in einigen Monaten folgen.

Weitere Informationen zum Thema Datenschutzrecht  finde sie auch unter: https://www.rosepartner.de/datenschutz-datenschutzrecht.html