Rae Keller & Niemann / Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Darlehensrecht
07.05.2015221 Mal gelesen
(Von Rechtsanwalt Oliver Keller) Im Jahr 2014 gab es einen regelrechten Ansturm auf deutsche Sparkassen und Banken durch Kunden, welche ihre gezahlten „Bearbeitungsgebühren“ zurückverlangten, die zuvor bei der Vergabe von Darlehen erhoben wurden.

In der Vergangenheit haben deutsche Banken und Sparkassen oftmals bei der Vergabe von Darlehen/ Krediten Bearbeitungsgebühren erhoben.

Die Bearbeitungsgebühren lagen in der Regel zwischen 1-3 % der Darlehenssumme.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass die zusätzliche Erhebung von Darlehensbearbeitungsgebühren unzulässig ist.

Nachfolgend haben dann viele Kunden eben jene Bearbeitungsgebühren von ihren Banken und Sparkassen zurückverlangt.

Streitig war in der Folgezeit jedoch die Frage, für welchen Zeitraum die Bankkunden die unzulässigen Bearbeitungsgebühren zurückverlangen konnten.

Banken und Sparkassen haben sich hier häufig auf Verjährung der Kundenansprüche berufen.

In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH dann im letzten Jahr klargestellt, dass sämtliche Forderungen der Kunden auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2004 bis einschließlich 2011 erst am 31.12.2014 verjähren, somit die Kunden also im Jahr 2014 noch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können, beziehungsweise müssen.

(BGH Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 348/13; sowie BGH Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 17/14)

Viele Bankkunden haben nach dieser Entscheidung noch im Jahr 2014 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch heute noch Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren geltend gemacht werden können, welche von den Banken in den Jahren 2012 bis heute erhoben wurden.

Diese Forderungen sollten Kunden nicht unberücksichtigt lassen.

Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Banken für "Bearbeitungsgebühren" möglicherweise andere "kreative" Namensfindungen vergeben haben.

So werden "Bearbeitungsgebühren" gegebenenfalls auch als "weitere Kosten", "Schätzkosten", "sonstige Bearbeitungsentgelte", "Wertermittlungsgebühr" oder als "weitere Gebühren" bezeichnet.

Der Kreativität sind hierbei oftmals keine Grenzen gesetzt.

Hat die Bank zusätzlich zu den Zinsen für die Bearbeitung des Darlehensantrags Gebühren oder Kosten erhoben sind dies in der Regel "Bearbeitungsgebühren", welche der Kunde zurückverlangen kann.

Im Einzelfall sollte dies anwaltlich geprüft werden. Gegebenenfalls sollte sich der Kunde auch nachfolgend durch einen Rechtsanwalt gegenüber seiner Bank vertreten lassen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.